Ist der Einspruch zulässig, wird nach § 342 ZPO der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Eintritt der Versäumnis befand.

Sodann hat der Vorsitzende unverzüglich einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und über die Hauptsache anzuberaumen, § 341a ZPO. In seiner Entscheidung ist das Gericht an den Inhalt des Versäumnisurteils nicht gebunden. Stimmt die gerichtliche Entscheidung nach Einlegung des Einspruchs mit dem Versäumnisurteil überein, spricht das Gericht aus, dass das Versäumnisurteil aufrecht erhalten bleibt, § 343 Satz 1 ZPO. Weicht dagegen die neue Entscheidung des Gerichts vom Inhalt des Versäumnisurteils ab, ist unter Aufhebung des Versäumnisurteils der neue Tenor auszusprechen, § 343 Satz 2 ZPO. Bei einer teilweisen Übereinstimmung ist zunächst auszusprechen, in welchem Umfang das Versäumnisurteil aufrechterhalten bleibt und sodann unter Aufhebung des Versäumnisurteils im Übrigen der neue Tenor aufzunehmen. Das gleiche gilt für die Entscheidung des Gerichts nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid.

Ist eine Partei auch im zweiten Verhandlungstermin – dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und über die Hauptsache – säumig, gelten im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Vergleich zum Verfahren der ZPO keine besonderen Vorschriften. § 59 Satz 4 ArbGG verweist ausdrücklich auf § 345 ZPO. Danach gilt, dass einer Prozesspartei, die gegen ein Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hat und die zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und über die Hauptsache nicht erscheint, ein weiterer Einspruch gegen das zweite Versäumnisurteil, in dem der Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil verworfen wird, nicht zusteht. Es bleibt dann nur noch die Möglichkeit der Einlegung der Berufung bzw. Anschlussberufung unter der Voraussetzung des § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG, so dass das Versäumnisurteil nur noch mit der Begründung angegriffen werden kann, dass bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

Erscheinen beide Parteien des Rechtsstreits in der Güteverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, ist nach § 54 Abs. 5 ArbGG vom Arbeitsgericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Beide Parteien haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Güteverhandlung einen Antrag auf Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung zu stellen. Diesem Antrag muss das Arbeitsgericht entsprechen. Eine weitere Güteverhandlung ist nicht möglich.

Eine Entscheidung des Gerichts nach Lage der Akten bei Säumnis beider Parteien ist im Güteverfahren nicht möglich, da § 251a ZPO in diesem Fall nicht anwendbar ist. Dafür wäre nämlich Voraussetzung, dass nach § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt worden wäre, was jedoch in der Güteverhandlung nicht möglich ist, so dass eine Anwendung des § 251a ZPO hier ausgeschlossen ist. Denkbar ist diese Verfahrensweise allerdings z.B. in einem Kammertermin, wenn zu einem früheren Termin eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Das Gericht hat unter dieser Voraussetzung auch bei Säumnis einer Partei im Termin der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, nach Lage der Akten zu entscheiden, wenn die anwesende Partei dies anstelle eines Versäumnisurteils beantragt und der Sachverhalt für eine solche Entscheidung hinreichend geklärt erscheint, § 331a ZPO.

Läuft die gesetzliche Frist von 6 Monaten seit der Güteverhandlung für die Beantragung eines Termins zur streitigen Verhandlung ab, gilt die Klage nach § 54 Abs. 5 ArbGG als zurückgenommen. Auf § 269 Abs. 3 ZPO wird ausdrücklich verwiesen, der die Rechtsfolgen für die Klagerücknahme enthält. Insbesondere gilt der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden mit der Folge, dass auch die prozessualen Wirkungen der Klage nach §§ 261 - 266 ZPO wegfallen.

Praxis-Beispiel
  • Eintritt der Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 1 ZPO mit Erhebung der Klage (bedeutsam für die Hemmung der Verjährung durch Rechtshängigkeit) entfällt rückwirkend,
  • Zulässigkeit einer Klageänderung gem. § 263 ZPO nach Rechtshängigkeit,
  • Veräußerung der streitbefangenen Sache bzw. Abtretung des Anspruchs ist nach Rechtshängigkeit möglich, ohne dass dies Auswirkungen auf den Rechtsstreit hätte, § 265 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; diese Veränderungen sind dann bei einer neuen Klage zu beachten.

Auch sind die (gerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits von der Klägerseite zu tragen.

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