Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Die Beschlüsse litten unter formellen Mängeln. Die Ansetzung der Versammlung auf einen gesetzlichen Feiertag sei unzumutbar gewesen. Die gesetzlichen Sonn- und Feiertage dienten – soweit nicht systembedingt anderweitig erforderlich – der Erholung, Regeneration und Zerstreuung. Die Durchführung von Tätigkeiten, Veranstaltungen oder sonstigen Abläufen abseits dieser Zielsetzung sei nur mit Zustimmung aller daran Beteiligten möglich. Unerheblich sei insoweit, welcher Religionsgemeinschaft die Wohnungseigentümer angehörten. Der Himmelfahrtstag sei bundesweit ein gesetzlicher Feiertag und richte sich an alle Personen gleichermaßen.

Hinweis

Ob an Sonntagen, gesetzlichen sowie kirchlichen Feiertagen in zumutbarer Weise Versammlungen abgehalten werden können, ist umstritten (siehe nur im Überblick Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 24 Rz. 25). Richtig ist es, nach den regionalen Gepflogenheiten zu schauen und auf die Religionsausübung angemessen Rücksicht zu nehmen. Auf die Religionszugehörigkeit kommt es nicht an. Jede Religion verdient den gleichen Respekt. Insoweit ist es im Fall gut vertretbar, wenn auch nicht zwingend, die Ansetzung der Versammlung auf den Himmelfahrtstag für ermessensfehlerhaft zu halten.

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