Das LG meint, dieser Umstand schade nicht! Zwar bedürften Vollmachten gemäß § 25 Abs. 3 WEG der Textform. Richtig sei auch, dass ein Bevollmächtigter, der seine Vollmachtsurkunde nicht vorlege, gemäß § 174 Satz 1 BGB grundsätzlich mit der Folge zurückgewiesen werden könne, dass – trotz Vorhandenseins der Vollmacht – er von der Vollmacht keinen Gebrauch machen könne. Es bestehe aber entsprechend § 174 Satz 2 BGB kein Zurückweisungsrecht, wenn der Bevollmächtigende die übrigen Wohnungseigentümer über die Vollmachtserteilung anderweitig informiert habe. X habe im Fall die Wohnungseigentümer über ein Videotelefonat über die Vollmacht informiert.

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