Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob ein Verwalter seine Vollmacht für einen Wohnungseigentümer nachgewiesen hat.

Vollmachten für eine Versammlung

Nach § 25 Abs. 3 WEG bedürfen Vollmachten zu ihrer Gültigkeit der Textform. Die Prüfung obliegt jedenfalls dem Verwalter namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ob auch die Wohnungseigentümer prüfen dürfen, ist heutzutage unklar. Überwiegend wird, was die Kammer allerdings offenlässt, vertreten, es habe sich nichts geändert. Eine Prüfung war Wohnungseigentümer K jedenfalls nicht möglich. Er wurde indes, wie die anderen Wohnungseigentümer, vom Vollmachtgeber fernmündlich informiert. Wäre neben § 174 Satz 1 BGB auch § 174 Satz 2 BGB anwendbar, was überwiegend bejaht wird, ist die Entscheidung daher wohl richtig.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Eine Verwaltung sollte stets in der Lage sein, ihr erteilte Vollmachten zur Prüfung vorzuzeigen! Der Verwalter hatte im Fall die Versammlung zu Wohnungseigentümer K im Übrigen gestreamt. Einen Beschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gab es aber nicht. Das rügte K. Das LG meinte, hierin liege kein formaler Beschlussmangel. Durch die Zuschaltung des K sei weder ein Teilnahme- noch ein Mitwirkungsrecht der Wohnungseigentümer verletzt worden. Fragen der DSGVO hat das LG dabei nicht geprüft. Tatsächlich könnte aber ein Verstoß gegen Art. 6 DSGVO vorliegen!

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge