Der Ausgleich bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht – externe Teilung –, soll nur in Ausnahmefällen vorkommen. In den Fällen der externen Teilung hat die ausgleichsberechtigte Person eine Zielversorgung zu wählen, zu der der Versorgungsträger den Kapitalwert für das auszugleichende Anrecht zahlt. Die ausgewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten, was in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrag (Riester-Rente) gegeben ist.
4.2.1 Keine Zielversorgung gewählt
Wird keine bestimmte Zielversorgung gewählt, erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soll ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung extern geteilt werden und wird keine Zielversorgung gewählt, ist dieses Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.
4.2.2 Zielversorgung gewählt
Die externe Teilung mit Wahl einer Zielversorgung ist grundsätzlich zwischen dem ausgleichsberechtigten Ehepartner und dem Versorgungssystem des anderen ausgleichspflichtigen Ehepartners zu vereinbaren. Dies kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn der eine Ehepartner statt der internen Teilung einen anderen Rentenanspruch aufstocken oder neu begründen möchte.
Aufstockung/Begründung eines Rentenanspruchs
Der Frau sollen 70 EUR aus der Betriebsrente ihres Mannes gutgeschrieben werden. Ohne die Gutschrift hätte sie keinen eigenen Anspruch auf Betriebsrente. Die Frau vereinbart daher mit dem Träger der Betriebsrente, dass die 70 EUR bei ihrer Riester-Rente gutgeschrieben werden sollen. Aufgrund dieser Vereinbarung entscheidet das Familiengericht über die externe Teilung. Der Träger zahlt einen entsprechenden Kapitalbetrag in die Riester-Rente der Frau ein.
Ein Versorgungsträger kann auch ohne Zustimmung des ausgleichsberechtigten Ehepartners extern teilen, wenn aus dem Versorgungssystem nur eine geringe Versorgung gutzuschreiben ist (2024: bei Rentenbetrag max. 70,70 EUR = 2 % der mtl. Bezugsgröße oder bei Kapitalbetrag 8.484 EUR = 240 % der mtl. Bezugsgröße). Geht es um Anrechte der betrieblichen Altersversorgung aus den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse, liegt die Grenze für die zustimmungsfreie externe Teilung bei einem Kapitalwert von max. 90.600 EUR (= jährliche Beitragsbemessungsgrenze 2024 in der allgemeinen Rentenversicherung).
4.2.3 Anrechte aus bestimmten öffentlich-rechtlichen Dienst-/Amtsverhältnissen
Für Beamte der Länder und Gemeinden ist grundsätzlich noch keine "interne Teilung" vorgesehen. Daher gilt in diesen Fällen – wie auch für Soldaten auf Zeit und Widerrufsbeamte – eine externe Teilung mit festgelegter Zielversorgung: Die Hälfte der in der Ehezeit erwirtschafteten Pension des einen Ehepartners wird dem anderen Ehepartner in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben.
Um eine Zersplitterung von Ansprüchen zu vermeiden, können die Eheleute z. B. über eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich anderweitige Regelungen treffen.
Vereinbarung zum Versorgungsausgleich
2 sich scheidende Landesbeamte haben Pensionsansprüche von 700 EUR (Ehegatte A) und 1.000 EUR (Ehegatte B) in der Ehezeit erworben. Um zu vermeiden, dass nun jeder Ehegatte die Hälfte seiner Ansprüche durch die externe Teilung abgeben muss und eine Begründung in der Rentenversicherung stattfindet, wäre auch eine Saldierungsabrede (über eine sog. Parteivereinbarung) möglich. Durch sie könnte z. B. bestimmt werden, dass nur das höhere Anrecht mit der Wertdifferenz zum niedrigeren Anrecht durch eine Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung extern ausgeglichen werden soll. Im Ergebnis würde nur für Ehegatte A ein Anrecht von 150 EUR (1.000 EUR – 700 EUR = 300 EUR : 2) in der Rentenversicherung begründet, wodurch es für Ehegatte B zu einer entsprechenden Anrechtsminderung kommt (1.000 EUR – 150 EUR = 850 EUR).