Leitsatz
Die geschiedene Ehefrau des bereits vorverstorbenen geschiedenen Ehemannes bezog bereits Rente und begehrte von dem ehemaligen Arbeitgeber ihres geschiedenen Ehemannes die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Im Ehescheidungsverfahren waren die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Eheleute in voller Höhe und die volldynamische Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes zum Teil bis zum Höchstbetrag durch Übertragung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Abs. 1 BGB, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zugunsten der Ehefrau ausgeglichen worden. Darüber hinaus hatte das FamG die Ehefrau hinsichtlich der weiteren Anwartschaften aus der Betriebsrente auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Zum Zeitpunkt der Ehescheidung bestand eine Pensionszusage des Arbeitgebers des verstorbenen Ehemannes, in der sich die Höhe der Pension nach der Dienstzeit richtete. Darüber hinaus enthielt die Pensionsvereinbarung die Regelung, dass bei Vorversterben des Anspruchsberechtigten der überlebende Ehepartner 60 % der Pension erhalte, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung.
Nach rechtskräftiger Scheidung der Eheleute wurde der Ehemann zum Hauptabteilungsleiter und Verkaufsdirektor seines Arbeitsgebers befördert. Im Rahmen der Beförderung wurde ein neuer Anstellungsvertrag geschlossen. Der ursprüngliche Anstellungsvertrag nebst sämtlichen Nachverträgen wurde aufgehoben und durch den neuen Vertrag ersetzt. Die ursprüngliche Pensionszusage wurde abgeändert und neu geregelt. Insbesondere erfolgte eine Pensionszusage, die eine Anpassung nach § 16 Betriebsrentengesetz vorsah. Eine Vereinbarung zur Hinterbliebenenversorgung, wie in der ursprünglichen Pensionszusage enthalten, wurde nicht vereinbart.
Die geschiedene Ehefrau vertrat die Auffassung, dass ein Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung nicht vorgenommen worden sei. Eine mögliche Veränderung nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu ihren Lasten hätte jedenfalls wirksam nicht vorgenommen werden dürfen.
Das FamG hat den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und verneinte einen Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung einer Betriebsrente im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Aufgrund des nach der rechtskräftigen Scheidung der Parteien abgeschlossenen Anstellungsvertrages zwischen dem verstorbenen Ehemann und der Antragsgegnerin bestehe keine Vereinbarung mehr auf eine Hinterbliebenenversorgung, die Voraussetzung für einen verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich sein könnte. Der Ehemann sei auch nicht verpflichtet gewesen, für eine Versorgung über seinen Tod hinaus zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau zu sorgen.
Das OLG vertrat weiter die Auffassung, dass eine nachträgliche Abänderung einer bereits bestehenden Hinterbliebenenversorgung nach rechtskräftiger Scheidung möglich sei, sofern die Aufhebung einer solchen Hinterbliebenenversorgung nicht den Zweck verfolge, die Ehefrau zu schädigen.
Im Fall einer individuellen Regelung im Zusammenhang mit einem neuen Anstellungsvertrag sei der Ehemann nicht daran gehindert, im Verhältnis zum Versorgungsträger der Betriebsrente ausschließlich seinen eigenen Interessen zu vertreten. Eine Inhaltskontrolle unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben finde nicht statt.
Auch der Versorgungsträger müsse die Interessen der künftigen Hinterbliebenen nicht berücksichtigen, da ihn keinerlei Fürsorge oder Offenbarungspflicht treffe. Eine Sittenwidrigkeit komme nur dann in Betracht, wenn die Vertragsparteien im Rahmen des neuen Anstellungsvertrages die ursprüngliche Vereinbarung der Hinterbliebenenversorgung in bewusstem Zusammenwirken aufgehoben hätten mit dem Vorsatz, die Ehefrau zu schädigen (vgl. BGH NJW-RR 1996, 869; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 138 Rz. 61).
Anhaltspunkte dafür sah das OLG nicht.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt deutlich auf, dass der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich eine nur schwache Rechtsposition für den hinterbliebenen Ehegatten darstellt. Die Vereinbarung einer Hinterbliebenenversorgung stellt einen Vertrag zugunsten Dritter dar. Er begründet einen eigenständigen Anspruch, der jedoch nicht bereits mit der Vereinbarung, sondern erst mit dem Tod des versicherten Arbeitnehmers entsteht. Bis zum Zeitpunkt des Todes des versicherten Ehepartners besteht daher noch keine gefestigte Rechtsstellung des anderen Ehepartners, so dass der Versorgungsträger und der versicherte Ehepartner jederzeit ohne Zustimmung des geschiedenen Ausgleichsberechtigten in der Lage sind, die vereinbarte Hinterbliebenenversorgung wieder aufzuheben.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2007, 2 UF 173/07