Leitsatz
Die Ehefrau hatte während der Ehezeit u.a. Anwartschaften auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben. Das OLG Brandenburg hatte sich bei Anwendung des ab 01.09.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts in dieser Entscheidung damit auseinanderzusetzen, wie diese Anrechte zu teilen sind.
Sachverhalt
Das Ehescheidungsverfahren der Parteien wurde im April 2009 anhängig. Mit am 8.2.2010 verkündeten Urteil hat das AG die Ehe geschieden. Gleichzeitig wurde die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt, ausgesetzt und sodann wieder aufgenommen und auf der Grundlage des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführt.
Die Parteien hatten am 16.10.1990 geheiratet. Der Scheidungsantrag war dem Antragsgegner am 16.6.2009 zugestellt worden. Während der Ehezeit hatten beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Antragstellerin darüber hinaus bei einer privaten Lebensversicherung erworben. Diese Rentenanwartschaften hatte das AG im Wege interner Teilung gemäß §§ 10 ff. VersAusglG ausgeglichen bzw. zum Teil den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 18 VersAusglG angeordnet.
Darüber hinaus hatte die Antragstellerin während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben, die nach der aktualisierten Auskunft der Beteiligten zu 3. einen Ausgleichswert von 555,10 EUR haben. Das AG hat diese beamtenrechtliche Versorgung intern geteilt.
Hiergegen richtete sich die Beteiligte zu 3. mit der Beschwerde, mit der sie die Durchführung der externen Teilung geltend machte.
Das Rechtsmittel hatte in der Sache Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hat den erstinstanzlichen Beschluss zum Versorgungsausgleich aufgehoben und im Wege der externen Teilung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG die Anrechte der Ehefrau aus der Beamtenversorgung im Umfang des Ausgleichswertes zugunsten des Ehemannes auf dessen Rentenversicherungskonto begründet. Zugleich hat das OLG angeordnet, dass der Ausgleichswert bezogen auf das Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist.
Das erstinstanzliche Gericht habe unzutreffend die bestehende Versorgung der Ehefrau nach beamtenrechtlichen Grundsätzen der internen Teilung unterzogen.
Die Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis könnten intern geteilt werden, sofern dies der jeweilige öffentlich-rechtliche Versorgungsträger zulasse, § 16 Abs. 1 VersAusglG, und kein Ausnahmefall nach § 16 Abs. 2 VersAusglG vorliege. Im Bereich der Bundesbeamten sei die interne Realteilung eingeführt worden. Gleiches gelte für die Soldatenversorgung und Abgeordnetenversorgung.
In allen anderen Fällen erfolge derzeit zwingend die externe Teilung dieser Versorgungen nach § 16 Abs. 1 VersAusglG mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger. Ein Wahlrecht bestehe nicht.
Danach sei auf landesrechtlicher Ebene für entsprechende beamtenrechtliche Versorgung derzeit die Möglichkeit einer internen Teilung noch nicht gegeben. Es habe daher hinsichtlich der von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften die externe Teilung gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG zu erfolgen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.06.2010, 9 UF 28/10