Leitsatz
Das OLG Oldenburg hatte sich in seiner Entscheidung damit auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1587c Nr. 1 BGB stattzufinden hat.
Sachverhalt
Die Parteien heirateten am 11.8.2006 und trennten sich bereits zwei Monate später im Oktober 2006. Im Dezember 2006 wurde die gemeinsame Tochter geboren, die ausschließlich von der Antragstellerin betreut wurde. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde am 10.8.2007 zugestellt. Als für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeit gilt daher die Zeit vom 1.8.2006 bis zum 31.7.2007. Während dieser Zeit erwarb die Antragstellerin aus Mutterschutz und Erziehungszeiten Rentenanwartschaften i.H.v. 22,67 EUR monatlich, der Antragsgegner Anwartschaften i.H.v. 11,10 EUR monatlich. Das erstinstanzliche Gericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und von dem Konto der Antragstellerin Anwartschaften i.H.v. 5,79 EUR auf das Konto des Antragsgegners übertragen.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, die erfolgreich war.
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Inanspruchnahme der Antragstellerin im Rahmen des Versorgungsausgleichs sei grob unbillig. Es sei zwar richtig, dass allein der Umstand, dass die Anwartschaften der Antragstellerin auf Kindererziehungszeiten beruhten, für sich genommen nicht genügten, um den Versorgungsausgleich auszuschließen (so auch OLG Köln OLGReport Köln 2004, 223).
Im Hinblick auf die Kürze des Zusammenlebens fehle dem Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall die eigentlich rechtfertigende Grundlage. Jede Ehe sei infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen solle (BGH FamRZ 2007, 1964; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 567; OLG Saarbrücken MDR 2003, 510).
Diese Versorgungsgemeinschaft sei schon während der Trennungszeit aufgehoben, so dass der Versorgungsausgleich um so eher auszuschließen sei, je länger die Trennungszeit im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben gedauert habe.
Danach wäre im vorliegenden Fall die Durchführung des Versorgungsausgleichs unbillig. Bereits die Ehezeit sei die im Regelfall kürzest mögliche Ehezeit. Von diesen 12 Monaten der Ehedauer hätten die Eheleute nur 2 Monate zusammengelebt. Die Zeit des Zusammenlebens sei sowohl absolut als auch relativ zur Ehezeit und zur Trennungszeit so kurz, dass eine Versorgungsgemeinschaft als praktisch nicht entstanden anzusehen sei.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 22.04.2008, 2 UF 30/08