Leitsatz
Das FamG hatte in dem insoweit nicht angefochtenen Scheidungsverbundurteil vom 14.2.2008 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Die Voraussetzungen hierfür hat es im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Söhne getötet hatte, als gegeben angesehen. Wegen dieser Tat wurde sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren wegen Totschlags in zwei Fällen verurteilt.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde erstrebte die Antragsgegnerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Ebenso wie das FamG hielt auch das OLG die - auch nur teilweise - Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände für grob unbillig.
Die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 1587c Nr. 1 BGB seien dann gegeben, wenn seine Durchführung dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, der Ausdruck der aus der Ehe heraus geschuldeten Solidarität in Bezug auf die gemeinsam während der Ehe erwirtschafteten Versorgungsanrechte sei, in unerträglicher Weise widerspräche. Hierbei könne auch ein eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz den Ausschluss rechtfertigen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehepartner ganz besonders ins Gewicht falle (vgl. BGH FamRZ 983, 32, 33; FamRZ 1987, 362, 363; KG FamRZ 2004, 643, 644).
Ein solches nach § 1587c Nr. 1 BGB beachtliches Fehlverhalten liege hier vor. Durch die vorsätzliche Tötung der aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen beiden Kinder habe die Antragsgegnerin in besonders hohem Maße gegen die eheliche Solidarität verstoßen.
Zwar ging das OLG aufgrund des im Strafverfahren erstatteten Gutachtens der Sachverständigen, dem sich die Strafkammer nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung anschloss, davon aus, dass sich die Tötung der Kinder als Teil eines gescheiterten erweiterten Suizids der Antragsgegnerin darstelle. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Tat einer akuten emotionalen Belastungssituation entsprungen sei. Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt habe, sei die Schuldfähigkeit der Antragsgegnerin als erheblich gemindert anzusehen.
Trotz der bei Tatbegehung erheblich verminderten Schuldfähigkeit wiege das Fehlverhalten der Antragsgegnerin gleichwohl so schwer, dass ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt sei. Nicht nur durch den Tod der Kinder, sondern auch durch die Konfrontation mit ihren Leichen, die er in der Ehewohnung aufgefunden habe, werde der Antragsteller zeitlebens belastet sein.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.05.2008, 15 UF 74/08