Leitsatz
Das VAHRG bietet zur Vermeidung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erweiterte Möglichkeiten der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Will das Gericht den Ausgleich gemäß § 3b VAHRG regeln, sind dessen Voraussetzungen zu beachten. Im Übrigen war zu klären, ob der Ausgleich gemäß § 3b VAHRG gegen den Willen des Ausgleichsberechtigten vorgenommen werden kann.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 1.2.1985 geheiratet und wurden auf den am 13.2.2007 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch das am 24.9.2007 verkündete Verbundurteil des AG geschieden.
In der Folgesache Versorgungsausgleich hat das AG im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften i.H.v. 143,63 EUR und im Wege des erweiterten Splittings weitere Rentenanwartschaften i.H.v. 49,00 EUR - jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit - von dem Rentenkonto des Antragsgegners auf das Rentenkonto der Antragstellerin bei der DRV Bund übertragen.
Darüber hinaus hat das AG dem Antragsgegner aufgegeben, durch Beitragseinzahlung von 16.661,33 EUR Rentenanwartschaften i.H.v. 74,19 EUR auf dem Rentenkonto der Antragstellerin bei der DRV Bund zu begründen.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Beschwerde ein und rügte die Unzumutbarkeit der erstinstanzlich angeordneten Beitragszahlung. Im Übrigen bestehe zwischen den Parteien Einigkeit, dass der Anteil seiner Anrechte, der durch Rentensplittung und erweitertes Rentensplitting nicht ausgeglichen werden könne, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten werden solle.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners hatte Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hat den Ausspruch des erstinstanzlichen Gerichts zur Beitragszahlung ersatzlos aufgehoben. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Antragsgegner müsse von Amts wegen geprüft und positiv festgestellt werden (KG FamRZ 2002, 467). Dies sei vorliegend nicht geschehen.
Zudem stehe die Anwendung des § 3b Abs. 1 VAHRG im Ermessen des Gerichts. Hierbei sei insbesondere der entgegenstehende Wille der ausgleichsberechtigten Partei zu berücksichtigen. Dies sei nicht geschehen. Die Antragstellerin habe ausdrücklich erklärt, sie akzeptiere die Unzumutbarkeit der Anordnung der Beitragseinzahlung an den Antragsgegner und bitte darum, die nicht durch erweitertes Splitting ausgleichsfähigen Anrechte dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.
Aufgrund dieser eindeutigen Erklärung der Antragstellerin sei das Gericht im Rahmen der Ermessensausübung an der Anordnung des Ausgleichs durch Beitragseinzahlung gehindert (vgl. BGH FamRZ 1993, 172).
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2007, II-8 UF 255/07