Leitsatz
Die Parteien stritten sich um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Ihre Ehe war im Jahre 1992 geschieden worden. Das Ehescheidungsurteil war seit dem 13.11.1992 rechtskräftig. Über den aus dem Ehescheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleich hatte das erstinstanzliche Gericht durch Beschluss vom 19.5.1993 entschieden. Beide Eheleute hatten während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Außerdem hatte der Ehemann eine bereits unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche, im Leistungsstadium teildynamische Altersversorgung erworben, die das AG mit - bereits dynamisiert - monatlich 1.250,33 DM bewertet hatte. In die Berechnung des Versorgungsausgleichs hatte es die von den Parteien bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften eingestellt und die Hälfte des Differenzbetrages von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Von der betrieblichen Altersversorgung hatte es einen Anteil von 65,80 DM im Wege des Super-Splittings gem. § 3b VAHRG ausgeglichen. Weitere dynamische Versorgungsanwartschaften des Ehemannes i.H.v. 559,37 EUR (625,17 DM abzüglich durch Super-Splitting übertragener 75,80 DM) wurden dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Im März 2002 nahm die Ehefrau den geschiedenen Ehemann auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Anspruch und beantragte, ihn beginnend mit dem 1.4.2002 zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente i.H.v. 790,93 EUR zuzüglich Zinsen zu verurteilen.
Der geschiedene Ehemann wandte sich gegen den Antrag der Ehefrau u.a. mit der Begründung, bei ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entstehe ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu seinen Lasten.
Erstinstanzlich wurde der Ehemann zur Zahlung einer Ausgleichsrente ab 1.4.2002 i.H.v. von zunächst 787,00 EUR, sodann 786,00 EUR und ab 1.1.2003 i.H.v. 782,00 EUR verurteilt und verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau von seinem betrieblichen Ruhegehalt einen entsprechenden Teilbetrag abzutreten.
Gegen den Beschluss zum Versorgungsausgleich hat der geschiedene Ehemann Beschwerde eingelegt und mit seinem Rechtsmittel eine erhebliche Reduzierung der von ihm zu zahlenden Ausgleichsrente begehrt. Die geschiedene Ehefrau legte unselbständige Anschlussbeschwerde ein.
Das OLG hielt die Rechtsmittel beider Parteien für teilweise begründet.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies in seiner Begründung zunächst darauf hin, dass die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 1587g Abs. 1 BGB grundsätzlich unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit sowie der Leistungsfähigkeit des Anspruchsberechtigten gewährt werde. Ausgeglichen würden diejenigen Versorgungen, die nicht bereits Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gewesen sind.
Die Bewertung der in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanrechte habe ebenso zu erfolgen wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Dabei werde die Bruttorente ohne Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrages ausgeglichen. Wenn demgegenüber bei dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Krankenversicherungsbeitrag vor der Errechnung des Ausgleichsbetrages in Abzug gebracht werde, liefe dies letztendlich darauf hinaus, dass der berechtigte Ehegatte mittelbar die Krankenversicherung des Verpflichteten mitfinanzieren müsse. Hierfür sei ein rechtfertigender Grund nicht ersichtlich (vgl. BGH FamRZ 1994, 560; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 1322; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 645).
Entsprechendes gelte auch für die den Ausgleichspflichtigen treffende Steuerlast.
Zu erfassen seien auch Rentenanpassungen, die bis zum Zeitpunkt der Festlegung des Wertes der schuldrechtlichen Ausgleichsrente eingetreten seien. Erwerbseinkünfte der Ehefrau seien bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen, da sie nach § 1587a BGB nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs seien.
Die Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei daher vom erstinstanzlichen Gericht zutreffend vorgenommen worden, da der Versorgungsausgleich in einer Teilung des Restbetrages der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bestehe und lediglich die Wertänderungen nach § 1587g Abs. 2 BGB zu berücksichtigen seien.
Auf den vorzunehmenden Ausgleich seien die bereits durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege des erweiterten Splittings auf die Ehefrau übertragenen Anwartschaften - nach Rück-Dynamisierung und Aktualisierung - anzurechnen.
Nach § 1587h Nr. 1 BGB finde ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich dann nicht statt, wenn der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten könne und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh...