Leitsatz
Nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs aus dem Verbundverfahren hatte das erstinstanzliche Gericht den Versorgungsausgleich durch Beschluss geregelt.
Hiergegen legte die Beteiligte zu 4) Beschwerde ein und machte geltend, dass die betriebliche Altersversorgung der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2) aufgrund fehlerhafter Berechnungen der jeweiligen Betriebszugehörigkeit nicht mit dem richtigen Betrag in die Berechnung eingestellt worden sei.
Das Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für begründet, da die betriebliche Altersversorgung der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2) entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung als volldynamisch in die Berechnung einzustellen sei (OLG Saarbrücken NJW 2006, 3073 ff.; 4. Familiensenat des OLG Frankfurt, Geschäftsnummer 4 UF 94/05; BGH FamRZ 1992, 1051 ff.).
Die Betriebszugehörigkeit sei im Hinblick auf die getrennt ausgewiesenen Zeiträume jeweils gesondert zu berechnen. Hierbei sei im Hinblick auf die Berechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen, dass für den noch nicht abgeschlossenen Zeitraum der Betriebszugehörigkeit ab April 2001 eine gesonderte Berechnung nach Stamm- und Überschussrente vorzunehmen sei, da der Ehezeitanteil für die Überschussrente nicht hochzurechnen sei auf die Gesamtdauer der zu erwartenden Betriebszugehörigkeit (OLG Saarbrücken, a.a.O., unter Heranziehung des § 1587a Abs. 5 BGB). Dies habe seinen Grund darin, dass die Bemessungsgrundlage für die Zusage der Überschussrente allein die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bis dahin erworbene Überschussbeteiligung sei.
Schließlich hat das OLG bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung der Antragstellerin für die Gesamtzeit des Anwartschaftszeitraumes anders als bei der Berechnung der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB den Monat mitgerechnet, in den die Altersgrenze fällt, nämlich den Monat Februar 2025 und ist auf dieser Grundlage von einer Gesamtzeit von 287 Monaten ausgegangen. Da die Zahlung der gesetzlichen Rente bei der Regelaltersrente erst am Monatsersten, der der Vollendung des 65. Lebensjahres folge, einsetze, sei aus heutiger Sicht anzunehmen, dass die Antragstellerin auch erst mit Ablauf des Monats aus dem Betrieb ausscheiden werde, in den ihr 65. Geburtstag falle.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.03.2008, 4 UF 125/07