Leitsatz
Das AG hatte die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich legten die beteiligte Lebensversicherung und der Antragsgegner Beschwerde ein.
Die Lebensversicherung als Beteiligte rügte, dass das Familiengericht dem bei ihr geführten Anrecht des Antragsgegners aus seiner Leibrentenversicherung einen zu hohen Ausgleichswert zugrunde gelegt habe. Es habe dem hälftigen Deckungskapital von 9.675,11 EUR, von dem bereits die Hälfte der Teilungskosten von jeweils 250,00 EUR abgezogen seien, noch einen Betrag von 4.495,00 EUR für Schlussüberschüsse und 2.572,04 EUR für Bewertungsreserven hinzugerechnet und sei so zu einem Ausgleichswert von 16.742,15 EUR gelangt.
Diese Vorgehensweise entspreche nicht dem aufzuteilenden Wert, weil die hinzugerechneten Beträge nicht garantiert seien und es sich erst im Leistungsfall absehen lasse, ob und in welcher Höhe sie zur Auszahlung gelangten. Auszugleichen sei nur das zum Ende der Ehezeit bestehende Deckungskapital abzgl. der Teilungskosten.
Das Rechtsmittel erwies sich als begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies darauf hin, dass die Bewertung der auszugleichenden Lebensversicherung sich über § 46 VersAusglG nach § 176 Abs. 3 VVG a.F. richte, weil der Versicherungsvertrag noch vor dem 1.1.2008 abgeschlossen worden sei. Für die danach abgeschlossenen Verträge gelte § 169 VVG, was für die hier vorliegende Rechtsfrage zum gleichen Ergebnis führe.
Aus § 176 Abs. 3 VVG a.F. folge, dass die Rückkaufswerte, hier also das Deckungskapital, zum Ende der Ehezeit mit dem Zeitwert anzusetzen seien. Nachdem die Schlussüberschüsse und Bewertungsreserven noch nicht garantiert seien und vertragsgemäß erst zum Leistungsfall zur Auszahlung gelangen würden, könnten sie nicht den Ausgleichswert bestimmen. Insofern bestehe auch kein der Höhe nach bestimmbarer Anspruch gegen die Beschwerdeführerin. Somit sei das zum Ende der Ehezeit festgestellte Deckungskapital um die Teilungskosten zu bereinigen. Es ergebe sich dann aus der Hälfte des verbleibenden Betrages der Ausgleichswert von 9.675,11 EUR. Die Werte für Schlussüberschüsse und Bewertungsreserven seien noch keine verpflichtend bestimmbaren Kapitalwerte, sondern Kalkulationsbezugsgrößen, die ehezeitlich aufgeteilt und nicht im Ausgleichswert enthalten seien. Aus diesem Grunde würden sie mit dem korrespondierenden Kapitalwert als Vergleichsgröße ausgedrückt. Die benannten Werte für die Schlussüberschüsse und Bewertungsreserven seien lediglich Verteilungsschlüssel für den Leistungsfall. Erst im Leistungsfall stehe vertragsmäßig ihre tatsächliche Größe fest.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 29.12.2010, 12 UF 1235/10