Leitsatz
Der BGH hatte sich mit einer Streitfrage von großer Praxisrelevanz auseinanderzusetzen. Es ging um die Berücksichtigung einer niederländischen Volksrente im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Es handelt sich hierbei um eine Grundversorgung für Bürger, die ganz oder teilweise aus Steuermitteln finanziert wird und nicht von der Höhe geleisteter Beträge abhängt. Die weit überwiegende Praxis glich diese "Volksrenten" bislang in Übereinstimmung mit der überwiegenden Literatur im Versorgungsausgleich nicht aus, weil diese Versorgungen entgegen § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB nicht durch Arbeit oder Vermögenseinsatz erworben worden seien.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Ihre am 11.10.1987 geschlossene Ehe wurde durch Verbundurteil im September 1999 geschieden. Auch der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde durchgeführt.
Während der Ehezeit hatte die Ehefrau keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil ihrer statischen niederländischen Betriebsrente wurde ebenso in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen wie ihre Anwartschaften auf ein allgemeines Altersgeld der niederländischen Volksversicherung (AOW-Pension).
Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit der Beschwerde. Vom KG wurde die Entscheidung zum Versorgungsausgleich daraufhin abgeändert. Auch von dort wurden die von der Ehefrau in den Niederlanden erworbenen Anwartschaften - u.a. auch die AOW-Pension - in den Versorgungsausgleich einbezogen.
Hiergegen und gegen die Berechnung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes wandte sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BGH schloss sich der Auffassung an, dass die AOW-Pension in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und auszugleichen sei. In seiner Begründung hierzu stellte der BGH insbesondere auf die Ähnlichkeit von AOW-Pensionen mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab sowie auch darauf, dass § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB eine eng auszulegende Ausnahmeregelung darstelle. Im Übrigen folgte er der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Versorgung als volldynamisch eingestuft und der Ehezeitanteil nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB bestimmt werden müsse.
Hinweis
Mit seiner Entscheidung und der Einbeziehung der AOW-Pension in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat der BGH eine seit langem währende Streitfrage geklärt. Es bleibt allerdings ungeklärt, ob die vom BGH vertretene Auffassung auch für andere Volksrenten gilt, die der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in geringerem Umfang ähnlich sind.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 06.02.2008, XII ZB 66/07