Leitsatz
Bei dem zwischen den Parteien durchgeführten Versorgungsausgleich waren in die Ausgleichsberechnung auch die von der Ehefrau aus einer Lebensversicherung erworbenen Rentenanwartschaften einbezogen worden. Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit der Beschwerde und vertrat die Auffassung, die Anwartschaften aus der Lebensversicherung seien als Vermögensanlage zu behandeln und unterlägen damit nicht dem Versorgungsausgleich.
Ihr Rechtsmittel erwies sich als begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2007, 865) und den hier gegebenen Umständen konnte nach Auffassung des OLG nicht davon ausgegangen werden, dass das noch auf Rentenzahlung gerichtete Anrecht "gerade der Versorgung wegen Alters" dienen solle und der vom Gesetz für die Zuordnung zum Versorgungsausgleich geforderte Altersbezug hier "speziell" und nicht nur "auch" gegeben sei.
Auch dem Alter der Ehefrau bei Rentenbeginn von 55 Jahren könne nicht entnommen werden, dass "die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt werde und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen solle", da die garantierte Rentenhöhe i.H.v. 263,50 EUR auch für jemanden, der seinen Lebensunterhalt mit Zeitungsaustragen und dem Reinigen von Ferienhäusern verdiene, nicht ausreichend sei.
Hinzu komme, dass sich diese Versorgungsleistung gerade im 55. Lebensjahr ergebe, weil für den steuerfreien Bezug der Zinsen und der Überschussbeteiligung eine wie hier gewählte 12-jährige Dauer des Versicherungsvertrages erforderlich sei. Der Vertrag habe am 1.4.2002 begonnen und ende am 31.3.2014. Im Jahre 2002 sei bei der Ehefrau die Erbschaft angefallen. Wenn sie daraus 100.000,00 EUR steuerbegünstigt anlege, indem sie für sich und ihren Ehemann jeweils Lebensversicherungen als Rentenversicherung abschließe, deren Steuerbegünstigung auch davon abhänge, dass das Kapitalwahlrecht frühestens fünf Monate vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn ausgeübt werden könne, zeige dies einen eindeutigen Anhaltspunkt für eine Vermögensanlage und nicht für eine Altersversorgung auf. Der Umstand, dass der Ehemann seine Lebensversicherung kurz vor Zustellung des Ehescheidungsantrages gekündigt und das ausgezahlte Kapital für sich verwertet habe, sei ein zusätzliches Indiz gegen eine Einstufung der Lebensversicherungen als "Altersversorgung".
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 14.01.2008, 14 UF 125/07