Leitsatz

Das FamG hatte die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es im Wege des Rentensplittings und des erweiterten Splittings wegen einer Betriebsrente des Ehemannes bei der F Verkehrs-AG insgesamt von dessen Rentenversicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 120,17 EUR bezogen auf das Ende der Ehezeit auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Ferner hat das FamG im Wege des analogen Quasisplittings weitere 13,54 EUR zu Lasten der für den Ehemann bei der Pensionskasse E bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der Ehefrau begründet. Hierbei ist das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen, dass die Anwartschaften des Ehemannes im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch zu bewerten seien.

Hiergegen wandte sich die Pensionskasse als Beschwerdeführerin mit dem Ziel der Abänderung des Versorgungsausgleichs dahingehend, dass lediglich Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 8,20 EUR zu Lasten der Pensionskasse E auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet werden.

Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach es sich bei den Anwartschaften des Ehemannes bei der Pensionskasse E um eine im Leistungsstadium volldynamische Versorgung handele.

Dies ergebe sich nicht unmittelbar aus der vom erstinstanzlichen Gericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des BGH, da diese Entscheidung öffentliche Zusatzversorgungskassen mit einer jährlichen Steigerung der Versorgungsbezüge um 1 % ab Leistungsbeginn betreffe (BGH vom 7.7.2004, FamRZ 2004, 1474 ff.).

Insoweit weise die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass es sich bei ihr hingegen um eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung mit dem Durchführungsweg Pensionskasse handele.

Unter Abwägung aller in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen Gesichtspunkte kam das OLG zu dem Ergebnis, dass auch die im vorliegenden Fall in Rede stehende betriebliche Altersversorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin als im Leistungsstadium volldynamisch anzusehen sei. Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit mit der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte schloss sich das OLG der Auffassung des BGH (vgl. BGH in FamRZ 2004, 1474 ff.) an, wonach eine Volldynamik dann in Betracht komme, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Pensionskasse E erfüllt, wobei für die vorzunehmende Bewertung einen Vergleichszeitraum von sieben Jahren zugrunde gelegt worden sei, was das OLG für angemessen und ausreichend erachtete.

Danach habe die Steigerung der gesetzlichen Renten und Beamtenversorgung im Leistungsstadium im Vergleichszeitraum von 1998 bis einschließlich 2004 im Mittel 1,24 % und die der Versorgung aus der Pensionskasse durchschnittlich 0,83 % betragen, was zu einer - deutlich unter 1 % liegenden - Differenz führe.

Es werde nicht verkannt, dass die Bewertung der vergleichenden Rentenzuwächse über den genannten Vergleichszeitraum nicht einfach für die Zukunft fortgeschrieben werden könne, sondern lediglich als Anhaltspunkt diene. Auch eine zuverlässige Prognose darüber, wie sich die laufenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in Zukunft entwickeln würden, könne ebenso wenig vorgenommen werden wie zur Entwicklung der betrieblichen Renten und insbesondere derjenigen bei der Beschwerdeführerin. Wesentliche Abweichungen von der zukünftigen Rentenentwicklung bei der Pensionskasse E von der zukünftigen Rentenentwicklung bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ließen sich nicht positiv feststellen. Es erscheine daher nicht gerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der Pensionskasse im Leistungsstadium schlechter zu bewerten als die der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung und sie deshalb als statisch zu behandeln. Vielmehr sei es in einem solchen Fall geboten, von einer Dynamik im Leistungsstadium auszugehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2005, 2 UF 310/05

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