Leitsatz
Zwischen den Parteien war im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens auch der Versorgungsausgleich geregelt worden. Ausgleichsverpflichtet war die Ehefrau, die sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung mit der Beschwerde wehrte und sich darauf berief, sie habe mit ihrem Einkommen während der Ehe weitgehend den Unterhalt der Familie gesichert und die Hauptlast der anfallenden Aufgaben getragen. Dem Ehemann wäre es im Übrigen ohne weiteres möglich gewesen, durch eine eigene Erwerbstätigkeit eine hinreichende Altersversorgung zu erlangen.
Das OLG hatte darüber zu entscheiden, ob die von ihr vorgetragenen Gründe einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde der Ehefrau nur für teilweise begründet. Den von ihr begehrten Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c BGB hat es abgelehnt.
Ein Fall der Versorgungsvereitelung nach § 1587c Nr. 2 BGB sei nicht gegeben. Auch wenn die Ehefrau dem Ehemann vorwerfe, er habe sich nicht ausreichend um die Erlangung von Versorgungsanwartschaften bemüht, mache sie nicht etwa geltend, der Ehemann habe bewusst im Hinblick auf die Trennung und Scheidung unterlassen, Versorgungsanwartschaften zu erlangen. Ihr Vorwurf beziehe sich vielmehr auf die gesamte Ehezeit.
Auch die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 3 BGB lagen nach Auffassung des OLG nicht vor. Hierfür sei erforderlich, dass der Ehemann während der Ehe längere Zeit seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe. Dies lasse sich bereits dem Vortrag der Ehefrau nicht entnehmen. Der Ehemann sei nach Abschluss der Ausbildung durchgängig berufstätig gewesen. Allein der Umstand, dass seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht sehr ertragreich gewesen sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Ehefrau mache auch nicht geltend, die Einnahmen des Ehemannes seien nicht der Familie zugute gekommen.
Auch Ausschlussgründe im Sinne der Generalklausel gemäß § 1587c Nr. 1 BGB wurden vom OLG nicht bejaht. Bei dieser Vorschrift handele es sich um einen Ausnahmetatbestand mit strengeren Maßstäben als im Rahmen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB. Von der Härteklausel sei nur dann Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken in unerträglicher Weise widerspreche.
Vorliegend sei die Ehefrau auf die Versorgungsanrechte nicht dringend angewiesen, angesichts ihres Alters könne davon ausgegangen werden, dass sie den Verlust ihrer Anwartschaften noch ausgleichen könne. Der Ehemann verfüge auch nicht über eine ausreichende Sicherung. Unabhängig von den derzeit bestehenden Versorgungslagen der Parteien sei eine Anwendung von § 1587c Nr. 1 BGB nicht gerechtfertigt.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG Brandenburg macht deutlich, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht kommt. Selbst bei konkret dargestelltem Fehlverhalten des anderen - ausgleichsberechtigten - Ehegatten ist es schwierig, zu einem vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu kommen. Insoweit sind die Anforderungen des Gesetzes noch höher als die im Rahmen des § 1579 BGB zum Unterhalt.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.10.2007, 10 UF 17/07