Leitsatz

Das OLG Stuttgart hat sich in dieser Entscheidung mit der Übertragung von Anrechten bei der S. Pensionskasse AG im Rahmen des Versorgungsausgleichs auseinandergesetzt. Zentrales Problem dabei war die Frage, ob insoweit eine quotale Tenorierung bei der internen Teilung dieser Anwartschaft ausreicht, oder ein bezifferter Ausgleichswert tenoriert werden muss.

Der Antragsgegner hatte während der Ehezeit vom 1.6.2002 bis zum 30.11.2009 Versorgungsanrechte bei der S. Pensionskasse AG mit einem Kapitalwert von 6.579,24 EUR erworben.

Entsprechend der Auskunft des Versorgungsträgers hat das erstinstanzliche Gericht nach Abzug von 2 % Teilungskosten zugunsten der Antragstellerin ein beziffertes Anrecht begründet und damit den Vorschlag der S. Pensionskasse AG, das Anrecht i.H.v. 49 % zu Lasten der Anrechte des Antragsgegners zu begründen, nicht entsprochen.

Hiergegen wandte sich die S. Pensionskasse AG mit ihrer Beschwerde und verfolgte weiterhin das Ziel einer quotalen Bestimmung des Ausgleichswerts, weil sich der Wert der dem Antragsgegner erteilten fondsgebundenen Pensionszusage marktbedingt ständig verändere.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG ist dem Begehren des Versorgungsträgers, die zu begründende Versorgung in einer Quote der Quellversorgung festzulegen, nicht nachgekommen.

Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG sei der Ehezeitanteil des Anrechts "in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße" zu berechnen. Bezugsgröße einer Versorgung sei jedoch nicht ein bestimmter Prozentsatz einer anderen Versorgung, sondern, wie vom Gesetz selbst beispielhaft erwähnt, Entgeltpunkterenten oder Versorgungsbeträge oder ein Kapitalwert.

Das OLG verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Problematik der Teilungskosten und deren Berücksichtigung bei einem quotalen Ausgleichsanspruch. Es gäbe keinen Anlass, den Ansatz von 2 % des Kapitalwertes und tatsächlich 131,58 EUR zu beanstanden. Je nach Entwicklung des begründeten Anrechts könnten die zugrunde gelegten 2 % jedoch einen Betrag erreichen, der nicht mehr angemessen sei i.S.d. § 13 VersAusglG, ohne dass es dann noch eine Möglichkeit zur Korrektur gäbe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.12.2010, 15 UF 241/10

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