Leitsatz

Die Ehe der Beteiligten war durch Beschluss vom 14.1.2010 rechtskräftig geschieden worden. Das Familiengericht hatte den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zunächst abgetrennt und durch Beschluss vom 23.3.2010 derart durchgeführt, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung West im Wege der internen Teilung ein Anrecht i.H.v. insgesamt 692,67 EUR zugunsten der Antragsgegnerin begründet wurde. Weiter wurde zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin bei der DRV im Wege der internen Teilung zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 5,3665 Entgeltpunkten (West) auf ein zu begründendes Konto bei der DRV übertragen.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung West, mit der geltend gemacht wurde, das erstinstanzliche Gericht habe bei seiner Entscheidung zu Unrecht nicht die Auskunft vom 23.11.2009 zugrunde gelegt, die von der allgemeinen Altersgrenze nach § 45 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) ausgehe, sondern die - auf Verlangen des AG erstellte - Auskunft vom 1.3.2010, bei der die besondere Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zugrunde gelegt worden sei.

Das Rechtsmittel der Wehrbereichsverwaltung West blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies zunächst darauf hin, dass die hier streitgegenständliche Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden sei. Es gehe allein darum, ob zur Ermittlung des Ehezeitanteils der Anrechte des Antragstellers die allgemeine Altersgrenze von 62 Jahren nach § 45 Abs. 1 SG oder die besondere Altersgrenze nach Abs. 2 zugrunde zu legen sei, die beim Antragsteller als Berufsunteroffizier bei 55 Jahren liege und damit durch die Neufassung um ein Jahr angehoben worden sei.

Der Senat schloss sich mit dem erstinstanzlichen Gericht der Auffassung der OLG Celle (FamRZ 2010, 37) und Stuttgart (FamRZ 2010, 734) an, die beide die besondere Altersgrenze zugrunde gelegt hätten. Beide OLG hätten die Auffassung vertreten, es sei realistischerweise zu erwarten, dass nach wie vor die übergroße Mehrheit der Soldaten mit Erreichen der besonderen Altersgrenze in Ruhestand gehe. Aus den Mitteilungen des statistischen Bundesamtes ergebe sich, dass bisher 85 % der Soldaten bereits nach Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien und dass auch nach der Neuregelung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5.2.2009 allenfalls eine geringfügige Verschiebung aber zunächst keine durchgreifende Veränderung zu erwarten sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2010, 13 UF 247/10

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