Leitsatz

Der BGH hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, wie Versorgungsanrechte der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) im Anwartschaftsstadium zu qualifizieren sind. Ferner ging es darum, welche Tabelle der BarwertVO bei der Dynamisierung dieser Anwartschaften anzuwenden ist.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten am 31.12.1987 geheiratet. Auf den dem Ehemann am 24.2.2006 zugestellten Antrag der Ehefrau wurde die Ehe durch Verbundurteil des AG vom 14.12.2006 geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.

Beide Eheleute hatten während der Ehezeit vom 1.12.1987 bis zum 31.1.2006 Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund (weitere Beteiligte zu 2)) erworben, und zwar der Ehemann i.H.v. 767,54 EUR und die Ehefrau i.H.v. 328,26 EUR monatlich bezogen auf den 31.1.2006. Zusätzlich verfügte der Ehemann über eine Rentenanwartschaft bei der Bayerischen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen - der VddB - (weitere Beteiligte zu 1), deren Ehezeitanteil jährlich 9.838,22 EUR betrug, ebenfalls bezogen auf den 31.1.2006.

Das AG hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings gemäß § 1587b Abs. 1 BGB a.F. Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der DRV Bund i.H.v. monatlich 219,64 EUR auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund übertragen hat. Darüber hinaus hat es durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG a.F. zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VddB auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 801,49 EUR begründet, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.1.2006. Ein Restbetrag von 8,44 EUR wurde wegen Übersteigens der Höchstgrenze des § 1587b Abs. 5 BGB a.F. i.V.m. § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI a.F. dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Dabei hat das AG die Anwartschaften des Ehemannes bei der VddB als volldynamisch behandelt.

Auf die Beschwerde der VddB hat das OLG die Entscheidung des AG insoweit abgeändert, als zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VddB auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 167,02 EUR begründet wurden. Dabei hat das OLG die Anwartschaft des Ehemannes bei der VddB als nur im Leistungsstadium dynamisch und im Anwartschaftsstadium statisch bewertet und bei der Umrechnung in ein dynamisches Anrecht die Tabelle 2 der BarwertVO a.F. angewendet.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde wandte sich die Ehefrau gegen die Einordnung der Versorgung des Ehemannes bei der VddB als im Anwartschaftsstadium statisch. Die Rechtsbeschwerde der VddB (Beteiligte zu 1) richtete sich gegen die Anwendung der Tabelle 2 zur BarwertVO a.F.

Die zulässigen Rechtsmittel hatten teilweise Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH wies zunächst darauf hin, dass auf das Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar sei, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sei (BGH, Urt. v. 16.12.2009 - XII ZR 50/08, FamRZ 2010, 357 Rz. 7). Nach § 48 Abs. 1 VersAusglG finde das bis Ende August 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht Anwendung, weil das Verfahren weder am 1.9.2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet worden sei.

Die Rechtsbeschwerden der Ehefrau und der VddB seien statthaft, da das OLG sie im Tenor des Beschlusses uneingeschränkt zugelassen habe.

Die Ausführungen des OLG hielten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Zutreffend habe das OLG allerdings die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VddB als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch angeordnet. Dies sei entgegen der Rechtsbeschwerde der Ehefrau nicht zu beanstanden.

Ein Anrecht sei dann als volldynamisch zu bewerten, wenn eine Anpassung in der Vergangenheit tatsächlich in regelmäßigen Abständen zu einer Wertsteigerung geführt habe, die mit der Entwicklung der nicht-angleichungsdynamischen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung Schritt halte im Sinne einer "gleichen" oder "nahezu gleichen" Steigerung, wenn dies auch in der Zukunft zu erwarten sei, wobei der Entwicklung in der Vergangenheit eine Indizwirkung zukomme (vgl. BGH v. 20.9.2006 - XII ZB 248/03, FamRZ 2007, 23, 25 f. m.w.N.).

Für den Vergleich der Steigerungsraten in der Vergangenheit seien die jeweiligen Durchschnittswerte der Anpassung der Anwartschaften des Versorgungsträgers in einem längeren angemessenen Zeitraum denen der Maßstabsversorgungen gegenüber zu stellen. Die Länge des angemessenen Zeitraums stelle keine Festgröße dar, sondern sei angesichts der Indizwirkung eine Frage des Einzelfalls, jedenfalls solle er nicht wesentlich mehr als 10 Jahre umfassen (BGH BGHZ 160, 41 = FamRZ 2004, 1474, 1476 m.w.N.).

Im Vergleichszeitraum, der die letzten 10 (bekannten) Jahre umfasse, habe danach die jährliche durchschnittliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung rund 0,91 %, der Be...

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