Leitsatz
Das AG hatte in seiner Entscheidung über die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege einer Abfindungszahlung mit Blick auf künftige Ausgleichsansprüche der Antragstellerin nach § 1587l BGB als Abfindungsart die Zahlung in eine private Rentenversicherung der Antragstellerin mit Kapitalwahlrecht auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Vertragsangebotes vom 31.7.2008 zugrunde gelegt.
Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts legte der Antragsgegner Beschwerde ein. Sein Rechtsmittel führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das AG.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin den Versicherungsvertrag noch nicht abgeschlossen hatte, da die Verurteilung zur Einzahlung in einen noch abzuschließenden Versicherungsvertrag grundsätzlich möglich sei. Es sei ausreichend, wenn bei der etwaigen Vollstreckung der Beitragszahlungsverpflichtung der Versicherungsvertrag bestehe (vgl. OLGReport Schleswig 2006, 88; jurisPK-BGB/Bregger, 4. Aufl., § 1587l Rz. 15; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1587l Rz. 10).
Allerdings sei die Antragstellerin aus Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Belange des Antragsgegners gehalten gewesen, Angebote mehrerer Versicherungsunternehmen einzuholen und eine preiswerte Versicherung mit hoher Effizienz auszuwählen. Auf die Vorlage nur eines einzigen Angebots habe sie sich nicht beschränken dürfen. Das erstinstanzliche Gericht hätte daher im Rahmen der ihm auch bei Durchführung des Verfahrens über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich obliegenden Amtsermittlungspflicht vor Entscheidung über eine Abfindungszahlung des Antragsgegners auf der Grundlage eines Angebots eines privaten Renten- oder Lebensversicherungsunternehmens die Antragstellerin zur Vorlage einer angemessenen Anzahl von Vertragsangeboten verschiedener Versicherung veranlassen müssen. Nur auf dieser Grundlage hätte beurteilt werden können, ob die Antragstellerin eine kostengünstige Versicherung mit hoher Effektivität ausgewählt hatte. Dies sei jedoch unterblieben.
Im Übrigen hätte das AG nach Auffassung des OLG vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsprinzips positive Feststellungen dazu treffen müssen, dass eine dem Antragsgegner aufgegebene Abfindungszahlung diesem nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten war (vgl. OLGReport Schleswig, a.a.O.; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1587l Rz. 8; jurisPK-BGB/Bregger, 4. Aufl., § 1587l Rz. 9).
Zu diesem Zweck hätte es die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners zugrunde legen müssen, was nicht geschehen sei.
All dies sei vom erstinstanzlichen Gericht nachzuholen und eine Neuberechnung vorzunehmen.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 25.05.2009, 8 UF 52/09