Leitsatz
Die Ehe der Parteien war durch Urteil vom 13.1.1999 geschieden worden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde seinerzeit abgetrennt und ausgesetzt und später vom AG von Amts wegen wieder aufgenommen. Das AG hat den Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass es im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragstellerin Entgeltpunkte von dem Anrecht des Ehemannes übertragen hat. Den Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der A. sowie des Anrechts des Ehemannes bei der B. hat es nicht durchgeführt.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der B. als Beteiligte, die am 14.7.2010 ohne Unterschrift beim Gericht einging. Nach am 4.10.2010 der Beschwerdeführerin zugestellten Hinweis des Senats, dass die Beschwerdeschrift zwingend zu unterschreiben sei, hat die Beschwerdeführerin am 11.10.2010 eine formgerecht unterschriebene Beschwerdeschrift beim OLG eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Wiedereinsetzung wurde gewährt. Das Rechtsmittel hatte auch im Übrigen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war der Beschwerdeführerin hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wegen der nicht unterzeichneten Beschwerdeschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie sei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Frist einzuhalten. Gemäß § 17 Abs. 2 FamFG werde das Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft sei. Letzteres sei hier der Fall. Die Rechtsbehelfsbelehrung des AG enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeschrift unterzeichnet werden müsse. Dies sei fehlerhaft. Die Rechtsbehelfsbelehrung müsse neben der Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs das für die Entgegennahme zuständige Gericht, dessen vollständige Anschrift sowie die bei Einlegung einzuhaltende Form und Frist angeben (BGH, Beschl. v. 23.6.2010 - XII ZB 82/10).
Zu den Formerfordernissen gehöre auch das Unterschriftserfordernis.
Die Einreichung der unterschriebenen Beschwerdeschrift beim OLG erfülle die gesetzlichen Anforderungen. Zwar sei grundsätzlich die Beschwerdeschrift beim AG einzureichen, § 64 Abs. 1 FamFG. Sei jedoch das Verfahren bereits beim Beschwerdegericht anhängig, z.B. wie hier aufgrund einer den Formvorschriften nicht genügenden Beschwerde oder auch wegen eines vorgeschalteten Verfahrens auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde, könne die Beschwerde, die zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereicht werde, auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Möglichkeit der Beschwerdeeinlegung auch beim Beschwerdegericht durch das FamFG solle das Beschwerdeverfahren beschleunigen. Sei das Verfahren aber bereits in der Beschwerdeinstanz anhängig, könne eine Beschleunigung des Verfahrens durch Einlegung der Beschwerde beim Ausgangsgericht nicht erreicht werden, das Gegenteil sei der Fall.
Im Übrigen erscheine es als bloße Förmelei, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, Schriftsätze an das Beschwerdegericht über das Ausgangsgericht einzureichen.
Link zur Entscheidung
OLG Dresden, Beschluss vom 03.11.2010, 23 UF 500/10