Begrenzung des Versorgungsfreibetrags (Höchstbetrag)
2 Ehepartner erhalten jeweils eigene Versorgungsbezüge. Der Versorgungsbeginn des einen Ehepartners liegt im Jahr 2005 (monatlich 250 EUR + Sonderzahlung von 400 EUR = Jahresbetrag 3.400 EUR), der des anderen im Jahr 2010 (monatlich 2.000 EUR + Sonderzahlung von 400 EUR = Jahresbetrag 24.400 EUR).
Ergebnis: Für die Versorgungsbezüge der Ehepartner berechnen sich die Freibeträge für Versorgungsbezüge nach dem Jahr des Versorgungsbeginns:
2005: Der Versorgungsfreibetrag beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage von 3.400 EUR = 1.360 EUR; der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 900 EUR. Da der Höchstbetrag für den Versorgungsfreibetrag (2005: 3.000 EUR) nicht überschritten wird, ist eine Begrenzung nicht erforderlich.
2010: Der Versorgungsfreibetrag für die Kohorte 2010 beträgt 32 %, höchstens 2.400 EUR, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 720 EUR.
Ermittlung des Freibetrags:
32 % von 24.400 EUR = 7.808 EUR; höchstens anzusetzen sind 2.400 EUR.
Der zunächst ermittelte Betrag übersteigt den Höchstbetrag, deshalb greift die Begrenzung. Der anzusetzende Versorgungsfreibetrag beträgt 2.400 EUR; hinzu kommt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag i. H. v. 720 EUR.