Leitsatz

Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, den Schlüssel für die Verteilung der Verwaltergebühren von Einheiten auf Miteigentumsanteile umzustellen, wenn aufgrund dessen ein Eigentümer künftig das Doppelte an Verwaltergebühren zahlen muss.

 

Sachverhalt

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen in einer Eigentümerversammlung, die Verwaltergebühren künftig nicht mehr nach Einheiten, sondern nach Miteigentumsanteilen auf die Eigentümer umzulegen. Eine Wohnungseigentümerin, die infolge der Änderung doppelt so viel Verwaltergebühren zahlen müsste, hat gegen diesen Beschluss Anfechtungsklage erhoben.

Das LG Lüneburg gibt der Anfechtungsklage statt. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels hinsichtlich der Verwaltergebühren von Einheiten auf Miteigentumsanteile widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Bei Änderungen des Umlageschlüssels steht den Wohnungseigentümern ein großer Gestaltungsspielraum zu. Die Wohnungseigentümer dürfen danach jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Eigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Dabei dürfen an die Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers auswirkt.

Gemessen daran kann die Umstellung des Verteilerschlüssels von Einheiten auf Miteigentumsanteile keinen Bestand haben. Die Änderung benachteiligt die anfechtende Eigentümerin ungerechtfertigt, weil diese doppelt so viel zahlen müsste. Es ist kein Grund ersichtlich, der diese Benachteiligung rechtfertigt. Dagegen spricht vielmehr schon, dass auch der Verwalter nach Einheiten abrechnet.

 

Link zur Entscheidung

LG Lüneburg, Urteil vom 10.01.2012, 5 S 61/11.

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