Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob der Verwalter einem Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 4 WEG a. F. oder nach allgemeinen Überlegungen Schadensersatz schuldet, wenn bei der Ermittlung eines Wasserschadens Wände, Decken oder Böden im Bereich des Sondereigentums teilweise zerstört werden. Die Antwort auf die Frage muss grundsätzlich "nein" lauten, wenn der Verwalter, wie im Fall, ein Fachunternehmen mit der Ermittlung der Ursachen beauftragt hat. Um die Schäden eines Wohnungseigentümers aufzufangen, gab es § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG. Danach hatte der Wohnungseigentümer einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Im geltenden Recht müsste sich eine Klage eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richten, wenn man meint, dass der Verwaltervertrag kein Vertrag mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer ist. Im geltenden Recht wäre im Übrigen nach § 14 Abs. 3 WEG zu fragen, ob K danach Ansprüche haben kann.

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