Wohnungseigentümer K geht gegen den Beschluss vor, mit dem die Wohnungseigentümer V zum Verwalter bestellt haben. Das AG erklärt den Beschluss insoweit für ungültig, als die Mitglieder des Verwaltungsbeirats bevollmächtigt worden sind, den Verwaltervertrag mit V abzuschließen. Der Verwaltervertrag sei der AGB-Kontrolle zu unterwerfen. Im Hinblick darauf könne der Verwaltervertrag mit dem Preisverzeichnis keinen Bestand haben. Das Leistungsverzeichnis enthalte zusätzliche Kosten für Leistungen, die zum Pflichtenkreis des Verwalters gehörten. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie verweisen auf BGH, Urteil v. 5.7.2019, V ZR 287/11.

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