Der Zensus 2021 ist zwar wegen der Corona-Pandemie auf das Jahr 2022 verschoben worden. Dies änderte allerdings nichts an der Tatsache, dass mit ihm ein erheblicher Arbeitsaufwand für den Verwalter verbunden war. Verwalter waren jedenfalls verpflichtet, die Erhebungsmerkmale "für Gebäude", also insbesondere Art des Gebäudes, Zahl der Wohnungen im Gebäude, Gebäudetyp, Baujahr und Heizungsart anzugeben. Angaben zu den Wohnungseigentümern bzw. den Merkmalen der Sondereigentumseinheiten konnte der Verwalter zwar machen, er musste dies aber nicht. In diesem Fall hatte er dies allerdings der Behörde mitzuteilen, sodass diese sich direkt an den Wohnungseigentümer zwecks Datenerhebung wenden konnte. Insoweit waren dann Name und Anschrift des Wohnungseigentümers bzw. Verfügungsberechtigten anzugeben. Zum Ausgleich dieses zusätzlichen Aufwands war ein angemessenes, pauschales Sonderhonorar im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung vertretbar und von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt.[1]

Für den Fall erneuter Durchführung eines Zensus könnte demnach durchaus eine entsprechende Vertragsklausel folgenden Inhalts vereinbart werden:

 

Musterklausel: Sondervergütung des Verwalters für den Zusatzaufwand Zensus 20__

§ 16 Gesonderte Vergütung

(1) Nicht mit der in § 15 vereinbarten Grundvergütung abgegolten und insofern gesondert zu zahlen, sind die Entgelte für die nachfolgend aufgeführten besonderen Verwaltungsleistungen:

XX.

Zusatzaufwand Zensus 20__

Für den Mehraufwand der Verwaltung im Rahmen der gesetzlich nach dem Zensusgesetz 20__ verpflichtend vom Verwalter im Jahr 20__ geforderten Antworten zur "Gebäude- und Wohnungszählung", betreffend das Gemeinschaftseigentum, erhält der Verwalter einmalig eine pauschale Sondervergütung in Höhe von ______ EUR inkl. USt. gegen Rechnungs- und Fälligstellung in 20__.

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