Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung "der anderen Wohnungseigentümer" bedarf, ist eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor dem 1.12.2020 getroffen wurde.[1]

Der Gesetzgeber hat mit dem WEMoG die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundlegend neu ausgestaltet. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt sowohl im Außenverhältnis als auch im Innenverhältnis nach § 18 Abs. 1 WEG nunmehr ausschließlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Begriff der Verwaltung ist dabei weit zu verstehen. Er umfasst jede Entscheidung und Maßnahme mit rechtlicher oder tatsächlicher Beziehung zum Gemeinschaftseigentum oder Gemeinschaftsvermögen. Nach diesen Grundsätzen stellt die Prüfung und Erteilung bzw. Nichterteilung der Zustimmung zu einer Veräußerung eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Diese Aufgabe obliegt im Innenverhältnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[2]

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