Der Verwalter hat gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 WEG nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG fordert die Verwaltungsbeiräte nicht ausdrücklich dazu auf, diesen Vermögensbericht zu prüfen. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass die Verwaltungsbeiräte zu einer Prüfung berechtigt und nach § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG (Überwachung) auch verpflichtet sind. Ferner werden sie wissen wollen, wie es um die Rücklagen steht und was das wesentliche Gemeinschaftsvermögen ist.

Der Vermögensbericht kann gemeinsam mit der Jahresabrechnung erstellt werden. Er kann sogar ein Teil der Jahresabrechnung sein. Dieser Teil sollte dann aber besonders gekennzeichnet werden.

Die Verwaltungsbeiräte müssen formal prüfen, ob der Vermögensbericht alle notwendigen Teile aufweist, wer ihn erstellt hat und wann er erstellt wurde.

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