§ 1 I. Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung
§ 1 [Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung]
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten ferner, wenn Gesetze des Bundes oder eines Landes sie für anwendbar erklären.
(3) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
§§ 2 - 6 II. Arten der Zustellung
§ 2 Allgemeines
(1) 1Die Zustellung besteht in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift. 2Zugestellt wird durch die Post (§§ 3, 4) oder durch die Behörde (§§ 5, 6). 3Daneben gelten die in den §§ 14 bis 16 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten, auch soweit in bestehenden Rechtsvorschriften eine bestimmte Zustellungsart vorgesehen ist.
§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
(1) 1Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde, die die Zustellung veranlaßt, das Schriftstück verschlossen der Post mit dem Ersuchen, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. 2Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen.
(2) 1Der Postbedienstete beurkundet die Zustellung. 2Die Zustellungsurkunde wird an die Behörde zurückgeleitet.
(3) Für das Zustellen durch den Postbediensteten gelten die Vorschriften der §§ 177 bis 181 der Zivilprozeßordnung.
§ 4 Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes
(1) Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gilt dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2) Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht.
(3) (weggefallen)
§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
(1) 1Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Schriftstück dem Empfänger aus. 2Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. 3Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem auszuhändigenden Schriftstück.
(2) An Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften kann das Schriftstück auch auf andere Weise übermittelt werden; als Nachweis der Zustellung genügt dann das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 gelten die besonderen Vorschriften der §§ 10 bis 13.
§ 6 Zustellung durch die Behörde mittels Vorlegens der Urschrift
1An Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts kann durch Vorlegung der Urschrift zugestellt werden. 2Hierbei ist zu vermerken, daß das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung vorgelegt wird. 3Der Empfänger hat auf der Urschrift den Tag des Eingangs zu vermerken.
§§ 7 - 9 III. Gemeinsame Vorschriften für alle Zustellungsarten
§ 7 Zustellung an gesetzliche Vertreter
(1) 1Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. 2Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht.
(2) 1Bei Behörden, juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen wird an ihre Vorsteher zugestellt. 2§ 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Vorstehern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.
§ 8 Zustellung an Bevollmächtigte
(1) 1Zustellungen können an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden. 2Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. 3Ist ein Vertreter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Schriftstücks an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
(3) § 183 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
§ 9 Heilung von Zustellungsmängeln
Läßt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat.