Leitsatz

Ist nach der Gemeinschaftsordnung die schriftliche Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers erforderlich, wenn die Eigentumswohnung vermietet werden soll, so darf diese nur aus wichtigem Grund versagt werden.

 

Fakten:

Die Teilungserklärung der aus zwei Mitgliedern bestehenden und zerstrittenen Eigentümergemeinschaft sieht vor, dass die schriftliche Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers erforderlich ist, wenn eine Eigentumswohnung vermietet oder für andere als Wohnzwecke verwendet werden soll. Die erforderliche Zustimmung zur Vermietung wurde der Wohnungseigentümerin ohne wichtigen Grund verweigert. Es ist zwar zulässig, als Inhalt des Sondereigentums zu vereinbaren, dass die übrigen Wohnungseigentümer zur Vermietung der Eigentumswohnung schriftlich zustimmen müssen. Die Zustimmung darf dann allerdings nur aus wichtigem Grund versagt werden, was bereits aus § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG folgt. Als wichtiger Grund kommen nur solche Umstände in Betracht, aus denen sich ergibt, dass der Erwerber erkennbar rechtlich geschützte Gemeinschaftsinteressen verletzen werde. Dies lässt sich dahin näher eingrenzen, dass die Unzumutbarkeit des Eintritts des Erwerbers in die Gemeinschaft ihre Ursache in der Person des Erwerbers haben muss. Zwar lassen sich diese Grundsätze nicht unbesehen auf einen Mieter übertragen. Dennoch bedarf es auch hier eines wichtigen Grundes um die Zustimmung zur Vermietung zu verweigern.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003, 2Z BR 141/03

Fazit:

Wird die Zustimmung zur Vermietung der Wohnung jedenfalls ohne wichtigen Grund verweigert, so kann dies Schadensersatzansprüche des betroffenen Eigentümers wegen einer Pflichtverletzung auslösen.

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