Leitsatz
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung scheidet nur bei einem besonders leichtfertigen oder gar vorsätzlichen Verhalten des Arbeitnehmers aus.
Sachverhalt
Die klagende Mitarbeiterin war in einem Restaurant beschäftigt. Sie rutschte auf dem Boden aus und war 4 Wochen lang arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin wollte die Entgeltfortzahlung verweigern. Ihr Argument: Die Mitarbeiterin habe am Unfalltage wie am Vortage dieselben Stoffturnschuhe mit glatter Sohle getragen; am Vortage hätten aus gegebenem Anlass 2 Vorgesetzte unabhängig voneinander und zu verschiedenen Zeiten die Mitarbeiterin darauf hingewiesen, dass ihre Schuhe nicht rutschfest und daher ungeeignet seien; es könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Mitarbeiterin möglich gewesen wäre, am Unfalltag mit anderen, besser geeigneten Schuhen zur Arbeit zu erscheinen.
In § 3 Abs. 1. S. 1 Entgeltfortzahlung steht, dass Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung zusteht, sofern sie kein Verschulden trifft.
Das LAG Köln stellt klar, dass das dort erwähnte Verschulden des Arbeitnehmers nicht dem in § 276 BGB definierten Begriff über die Verantwortlichkeit des Schuldners entspricht. Im Entgeltfortzahlungsrecht wird vielmehr nur ein solches Verhalten als anspruchsausschließend bewertet, bei welchem es sich um einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen handelt. Ein im allgemeinen Sprachgebrauch als leichtsinnig bezeichnetes Verhalten erfüllt den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1S. 1 EFZG daher noch nicht. Das bedeutet: Erforderlich ist vielmehr ein besonders leichtfertiges oder gar vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers, welches dann auch darin bestehen kann, dass der Arbeitnehmer in grober Weise seiner Sicherheit dienende Anordnungen des Arbeitgebers nicht beachtet.
Die Mitarbeiterin habe Stoffturnschuhe mit glatter Sohle getragen. Hierbei handelt es sich nicht etwa per se um ein ungewöhnliches und schon auf den ersten Blick für den Einsatz bei der Arbeit oder im sonstigen Alltag ungeeignetes Schuhwerk, wie z.B. Stöckelschuhe oder Vergleichbares. Vielmehr handelt es sich bei solchen Stoffturnschuhen um ein insbesondere in der jüngeren Generation sehr weit verbreitetes Schuhmaterial, das gerade im Alltag massenhaft getragen wird. Daher musste die Beklagte jederzeit damit rechnen, dass eine Vielzahl ihrer Gäste das Restaurant mit entsprechendem Schuhwerk betreten werde. Gleichwohl haben die Verantwortlichen der Arbeitnehmerin nicht verhindert, dass auch die Restaurantbesucher den Gefahrenbereich betreten konnten, sondern sich allenfalls auf das Aufstellen eines Warnschildes beschränkt.
Wären die Gefahren, die aus dem Betreten des feuchten Restaurantbodens mit derartigen Schuhen entstehen können, tatsächlich so naheliegend und so groß, wie die Arbeitgeberin der Mitarbeiterin durch ihren Vorwurf grob leichtfertigen Fehlverhaltens unterstellt, hätte die Arbeitgeberin den Gefahrenbereich für ihre Kunden unbedingt unzugänglich halten müssen. Dass sie dies nicht getan hat, spricht dafür, dass ihre Verantwortlichen die Gefahren ebenfalls als nicht so groß eingeschätzt haben, wie dies der Vorwurf eines besonders leichtsinnigen Fehlverhaltens gegenüber der Mitarbeiterin voraussetzt.
Link zur Entscheidung
LAG Köln, Urteil v. 19.4.2012, 7 Sa 1204/11.