Leitsatz

Wohnungseigentümer, die die Abberufung des Verwalters und die Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund erreichen wollen, müssen die Einberufung einer Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung darüber zwar nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den für Abberufung und Kündigung maßgebenden Tatsachen, aber doch innerhalb angemessener Frist verlangen.

 

Fakten:

Wollen die Wohnungseigentümer den Verwalter aus wichtigem Grund von dessen Amt abberufen und den Verwaltervertrag fristlos kündigen, so müssen sie dabei die Bestimmung des § 626 BGB beachten, die für die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags unmittelbar und für die damit verbundene Abberufung des Verwalters entsprechend gilt. Hiernach kann die außerordentliche Kündigung eines Dienstvertrags nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden. Die maßgebliche Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in den der Kündigungsberechtigte - hier: Wohnungseigentümergemeinschaft - von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese Frist gilt zwar nicht unmittelbar auch für die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags. Hier bestehen nämlich Besonderheiten hinsichtlich der Willensbildung und Entscheidung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Eine Untätigkeit von über zwei Monaten genügt jedoch, um das außerordentliche Abberufungsrecht zu verwirken.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 17.01.2000, 2Z BR 120/99

Fazit:

Wollen die Wohnungseigentümer den Verwalter aus wichtigem Grund abberufen, so müssen sie innerhalb angemessener Zeit eine Eigentümerversammlung mit diesem Beschlussgegenstand einberufen.

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