Entscheidungsstichwort (Thema)
passiver Wahlberechtigung zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten am ….
Der Antragsteller ist Leiter der Personalabteilung 01.4 und gleichzeitig Beauftragter des Arbeitgebers in Angelegenheiten der Schwerbehinderten gemäß § 28 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG).
Für den 22. Oktober 1998 beraumte der Beteiligte zu 1) die Wahl zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten an und gab Gelegenheit, Wahlvorschläge einzureichen. Am 24. August 1998 reichten zehn Unterzeichner einen Wahlvorschlag ein, wonach sich der Antragsteller sowohl zum Vertrauensmann wie zu dessen Stellvertreter zur Wahl stellte. Nachdem der Wahlvorstand den Vorschlag zunächst für gültig befunden hatte, beschloss er am 31. August 1998 die Wahl abzubrechen. In der Zwischenzeit hatte sich nämlich ergeben, dass der in einem weiteren Wahlvorschlag genannte Bedienstete … seine Kandidatur aus persönlichen Gründen zurückgezogen hatte, so dass der Antragsteller der einzige Kandidat war. Nunmehr war der Wahlvorstand der Auffassung, dass der Antragsteller wegen seiner Eigenschaft als Beauftragter des Arbeitgebers in Angelegenheiten der Schwerbehinderten vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen sei.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 1998 stellte die erkennende Kammer in dem einstweiligen Verfügungsverfahren – 16 L 1289/98.PVL – fest, dass der Antragsteller für die auf den 22. Oktober 1998 ausgeschriebene Wahl passiv wahlberechtigt sei.
Gleichwohl kam es nicht zu dieser Wahl, die schließlich am 23. Februar 1999 stattfand. Der Antragsteller stellte sich zu diesem Termin zur Wahl, wurde jedoch nicht gewählt.
Am 22. Februar 1999 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet.
Er trägt vor: Da er auch künftig damit rechnen müsse, von dem passiven Wahlrecht ausgeschlossen zu werden, habe er ein entsprechendes Feststellungsinteresse. Nach § 11 Abs. 2 Buchst. c) des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) sei er von der passiven Wahlberechtigung nicht ausgeschlossen. Er sei zwar Leiter der Personalabteilung 01.4, jedoch nicht zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt. Er sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er gleichzeitig Beauftragter des Arbeitgebers in Angelegenheiten des Schwerbehinderten sei; diese Funktion werde er bei einer künftigen Wahl unmittelbar niederlegen wie auch der Dienstherr angekündigt habe, dass er für diesen Fall den Antragsteller von seiner Beauftragung entpflichten werde.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Antragsteller trotz des Umstandes, dass er Leiter der Personalabteilung 01.4 und Beauftragter des Arbeitgebers in Angelegenheiten der Schwerbehinderten ist, für die Wahl zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten passiv wahlberechtigt ist.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Ansicht, dass sich u.a. aus dem Inhalt des Schreibens vom 25. September 1998, welches an Herrn … gerichtet und von dem Antragsteller unterschrieben ist, hinreichend ergebe, dass der Antragsteller zu personalrechtlichen Entscheidungen in der in § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG genannten Art befugt sei. Auch könne es nicht angehen, dass ein Beauftragter des Arbeitgebers in Angelegenheiten der Schwerbehinderten gleichzeitig Vertrauensmann der Schwerbehinderten sei.
Die Beteiligten zu 2) stellt keinen Antrag.
Er erklärt, dass der Antragsteller zum 1. Dezember 1999 aus seiner Funktion als Leiter der Personalabteilung ausscheide und die Leitung der Drittmittelverwaltung übernehme; der Antragsteller bleibe weiterhin Beauftragter des Arbeitgebers in Angelegenheiten der Schwerbehinderten.
Der Beteiligte zu 3) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte 16 L 1289/98.PVL Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Feststellungsantrag ist zulässig.
Das Verfahren betreffend die Wahl zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten richtet sich nach § 24 SchwbG, der wiederum in Abs. 6 Satz 2 auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Personalrats verweist. Demgemäß beurteilen sich die gerichtliche Zuständigkeit und die materiellen Grundlagen in Verfahren der vorliegenden Art nach den landesrechtlichen Vorschriften betreffend den Personalrat; die Zuständigkeit der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen ist eröffnet.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. März 1983 – 6 P 30.82 –, ZBR 1983, 278.
Zu Recht ist der Antragsteller nach Durchführung der Wahl am 24. Februar 1999 auf den – abstrakten – Feststellungsantrag übergegangen, für den ein Feststellungsinteresse besteht. Zwar wird der Antragsteller nach Angaben des Beteiligten zum 1. Dezember 1999 die Leitung ...