Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.500,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 12. August 1988 das Grundstück Berlin-Zehlendorf, Ravenweg …, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Die Übergabe des Grundstücks erfolgte zum 1. Dezember 1988, seit dem 25. Mai 1989 ist die Antragstellerin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Im April 1989 wurde dem Antragsgegner angezeigt, daß das Streitgrundstück „seit Januar/Februar 1989” leerstehe. Nach einer Ortsbesichtigung vermerkte die Behörde unter dem 27. April 1989 ebenfalls den Leerstand des Einfamilienhauses. Nach vorangegangener Anhörung gab das Bezirksamt Zehlendorf von Berlin – Wohnungsamt – der Antragstellerin mit Bescheid vom 19. Juni 1989 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Streitwohnung bis zum 31. Juli 1989 wieder Wohnzwecken zuzuführen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,– DM angedroht. Die Antragstellerin erhob am 20. Juli 1989 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen folgendes vor: Das Einfamilienhaus werde von ihr und ihrem Ehemann seit Anfang des Jahres 1989 u.a. zum Wohnen, Schlafen und Kochen benutzt; es stehe mithin nicht leer. Darüber hinaus beliefen sich die Fixkosten für das villenartige Gebäude auf monatlich 4.800,– DM. Eine kostendeckende Miete – und nur eine solche sei ihr zuzumuten – müßte deshalb mindestens diesen Betrag erreichen; damit erweise sich die Streitwohnung nach den Ausführungsvorschriften zur Zweckentfremdungsverbot-Verordnung für eine Wohnversorgung der Bevölkerung zu angemessenen Bedingungen als ungeeignet.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamts Zehlendorf von Berlin – Wohnungsamt – vom 19. Juni 1989 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er im wesentlichen folgendes geltend: Die Ernsthaftigkeit des Vertrages der Antragstellerin, sie nutze zusammen mit ihrem Ehemann die Streitwohnung selbst, sei zweifelhaft. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin könne im übrigen nicht die Kostenmiete herangezogen werden, sondern es sei die ortsübliche Vergleichsmiete im vorliegenden Zusammenhang von Belang.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Verfahrensakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
Entscheidungsgründe
II.
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Rechtsgrundlage der Anordnung, die Räume wieder zu Wohnzwecken benutzen zu lassen, ist § 1 des Gesetzes zur Beseitigung der Zweckentfremdung von Wohnraum. Danach hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen des Bezirksamts ungenehmigt zweckfremd genutzten Wohnraum, wieder Wohnzwecken zuzuführen.
1. Die Voraussetzungen für das behördliche Einschreiten sind hier gegeben. Die Streitwohnung unterfällt dem Zweckentfremdungsverbot. Es kann insbesondere kein Zweifel daran bestehen, daß sie zu Wohnzwecken geeignet ist. Der Auffassung der Antragstellerin, die dies unter Hinweis auf eine zu fordernde Kostenmiete von 4.800,– DM verneint, kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung darf jedweder Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung des Bezirksamts zugeführt werden. Nur wenn Wohnraum nach seinem Zustand oder nach seiner Lage zu Wohnzwecken nachhaltig nicht mehr geeignet ist, gilt dies nicht, weil dann in Wahrheit gar kein Wohnraum mehr vorliegt (vgl. Beschluß der Kammer vom 12. September 1989 – VG 16 A 255.89 – m.w.N.). Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung dergestalt, daß Wohnraum ab einer bestimmten Miethöhe vom Verbot auszunehmen sei, gibt es nach den Rechtsvorschriften nicht. Auch teuer vermieteter Wohnraum trägt – anders als leerstehender Wohnraum – tendenziell zur beabsichtigten Entlastung des Wohnungsmarktes bei.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Streitwohnung zum Wohnen ungeeignet sein könnte. Die Voreigentümer … haben nämlich bei Abschluß des Kaufvertrages – und offenbar auch danach bis zur Übergabe des Grundstückes – in der Streitwohnung gewohnt. Wenn der Antragstellerin aus ihrer Sicht eine Vermietung zu angemessenen Bedingungen als unmöglich erscheinen sollte, mag sie das Grundstück verkaufen, damit es – wie zuvor – wieder von einem eventuellen Eigentümer zu Wohnzwecken selbst genutzt werden kann. Im übrigen verkennt die Antragstellerin, daß sich unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte und einer zu erwartenden Steigerung des Grundstückswertes auch eine Vermietung, die die Kapitalkosten nicht deckt, als wirtschaftlich zweckmäßig erweisen kann.
2. Nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erscheint es auch nicht zweifelhaft, daß die...