Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und der Beigeladene ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst, die übrigen Verfahrenskosten haben die Antragsteller einerseits und der Beigeladene andererseits jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Streitwert wird auf 3.500,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller erwarben im Jahre 1979 die in Berlin-Schöneberg, Apostel-Paulus-Straße …, Vorderhaus … gelegene Wohnung als Eigentumswohnung und nutzten sie sodann bis zum Juni 1982 selbst zu Wohnzwecken. Seit dem 1. Januar 1984 ist die Wohnung an den Beigeladenen vermietet; dieser nutzt sie ausschließlich zum Betrieb seiner Rechtsanwalts- und Notarspraxis. Nachdem das Bezirksamt Schöneberg von Berlin – Wohnungsamt – mit Schreiben vom 3. März 1989 an die Antragsteller darauf hingewiesen hatte, daß die Streitwohnung dem Zweckentfremdungsverbot unterliege, stellten diese unter dem 17. April 1989 einen Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung zur Nutzung als Rechtsanwalts- und Notarspraxis durch den Beigeladenen. Das Bezirksamt Schöneberg von Berlin – Wohnungsamt – lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Juli 1989 ab, forderte die Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Wohnung bis zum 31. August 1989 wieder Wohnzwecken zuzuführen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,– DM an. Über den am 29. Juli 1989 erhobenen Widerspruch der Antragsteller ist bislang nicht entschieden.

Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz. Sie machen im wesentlichen folgendes geltend: Sie hätten erstmals durch das Schreiben der Behörde vom 3. März 1989 Kenntnis davon erlangt, daß die Streitwohnung, die bis zum Jahre 1979 als Arztpraxis genutzt worden sei, angeblich dem Zweckentfremdungsverbot unterliege. Auch von der von ihnen eingeschalteten Maklerfirma, die mit dem Verkauf bzw. mit der Vermietung der Wohnung beauftragt gewesen sei, hätten sie keinen diesbezüglichen Hinweis erhalten. Im Hinblick auf die vorangegangene Nutzung der Wohnung als Arztpraxis unterliege die Wohnung im übrigen nicht dem Zweckentfremdungsverbot. Jedenfalls sei die bis zum 31. August 1989 gesetzte Frist bei weitem zu kurz; eine eingeführte Rechtsanwaltspraxis könne auch bei bestem Bemühen nicht binnen weniger Wochen aufgelöst und verlegt werden.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamtes Schöneberg von Berlin – Wohnungsamt – vom 6. Juli 1989 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, die Wohnung werde unstreitig zweckfremd genutzt. Eine Genehmigungsfreiheit für die Zweckentfremdung bestehe nicht, weil die Wohnung nicht seit dem Stichtag ausschließlich ununterbrochen zweckfremd genutzt worden sei. Auch die gesetzte Frist sei nicht zu beanstanden; sie bedeute, daß das Zwangsgeld solange nicht festgesetzt bzw. beigetrieben werden, wie die Antragsteller alle rechtlich und tatsächlich möglichen Maßnahmen zur Beendigung der Zweckentfremdung ergreifen und der Behörde dies nachweisen.

Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Antragsteller an. Zur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor: Er betreibe in der Streitwohnung nunmehr seit sechs Jahren eine Rechtsanwaltspraxis und habe keine Aussicht, in der Nähe Ersatzräume zu finden. Soweit er Mietangebote erhalten habe, hätten sich diese auf abgelegenere Bezirke bezogen. Bei einem Umzug dorthin sei die Kontinuität seines Mandantenstammes nicht mehr gewahrt, weil die überwiegende Zahl der Mandanten im Räume Schöneberg ansässig sei. Mit einem solchen Umzug wären im übrigen erhebliche Investitionen verbunden, auch würden sich in die Streitwohnung getätigte Ausgaben – so z.B. der langfristige Mietvertrag für eine Telefonanlage – als nutzlos erweisen. Das öffentliche Interesse an der Nutzung der Streitwohnung zu Wohnzwecken sei demgegenüber nachrangig, weil die Wohnung vor Erwerb durch die Antragsteller langjährig als Arztpraxis und somit vollgewerblich genutzt worden sei. Im übrigen hätten sich die Antragsteller zunächst intensiv – vergeblich – bemüht, die Räume zu Wohnzwecken zu vermieten. Die Streitwohnung sei zu Wohnzwecken auch wenig geeignet, weil sie im Erdgeschoß liege und ziemlich dunkel sei; so habe zum Beispiel ein Nachbar aus diesem Grund eine kurz zuvor erworbene Eigentumswohnung mit Verlust wieder verkauft. Schließlich bestehe auch nicht das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, weil dieser Fakten schaffe, die bei einer späteren Aufhebung des Bescheides irreparabel wären.

Zwischenzeitlich haben die Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen die Streitwohnung zum 31. Dezember 1989 gekündigt.

Die Einzelheiten ergeben sich aus der Verfahrensakte und dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Rechtsgrundlage der Ano...

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