Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin studierte vom Sommersemester 1991 bis zum Wintersemester 1991/1992 an der Humboldt-Universität zu Berlin Humanontogenese und wechselte zum Sommersemester 1992 zum Fach Sozialtherapie. Sie erhielt hierfür jeweils Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen.
Mit Bescheiden vom 20. November 1996 und 20. Dezember 1996, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1997, gewährte ihr das Studentenwerk Berlin für den Bewilligungszeitraum Oktober 1996 bis September 1997 Ausbildungsförderung als Bankdarlehen.
Die Klägerin hält mit ihrer insoweit nicht näher begründeten Klage die Umstellung auf Bankdarlehen für verfassungswidrig. Die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überzeuge nicht, denn die Änderung der Förderungsart betreffe nur wenige Studenten, weshalb nicht der verfassungsrechtlich abgesenkte Maßstab für typisierende Regelungen gelte, und Zweck des 18. BAföG-Änderungsgesetzes sei es, das Ausbildungsverhalten der Studenten zu steuern; hieran seien erhöhte verfassungsrechtliche Anforderungen zu stellen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Änderung der Bescheide des Studentenwerks Berlin vom 20. November 1996 und 20. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 1997 zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum Oktober 1996 bis September 1997 Ausbildungsförderung je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen. Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Bände) haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann über die nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragene Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Kammer der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Die Klage ist unbegründet.
Einfachgesetzlich entspricht die Gewährung von Ausbildungsförderung als Bankdarlehen an die Klägerin dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – und ist nicht zu beanstanden; auch die Klägerin wendet hiergegen nichts ein. Insoweit folgt die Kammer dem Widerspruchsbescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf ein verzinsliches Bankdarlehen nach § 18 c BAföG für die Fallgruppe des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 15. Juni 1998 – 5 B 116.97 – FEVS 49, 1 ff.). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung an und verweist zur Begründung im Einzelnen auf die genannte Entscheidung des BVerwG und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 14. Oktober 1997 – 1 BvL 5/93 – NJW 1998 S. 973. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in der Fassung des 18. BAföG-Änderungsgesetzes liegt entgegen der Auffassung der Klägerin die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, für alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des Tertiärbereichs jenseits der notwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung Förderungsbeträge grundsätzlich in Form von Bankdarlehen nach § 18 c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr an Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer Eigenbeteiligung vorzusehen. Insoweit greift die Erwägung Platz, dass es dem Gesetzgeber angesichts begrenzter Haushaltsmittel freisteht, durch eine Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu schaffen (BVerwG a.a.O. S. 3 unter Berufung auf die zitierte Entscheidung des BVerfG).
Die Nebenentscheidungen folgen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.
Unterschriften
Rüsch
Fundstellen