Verfahrensgang

VG Berlin (Gerichtsbescheid vom 29.04.1999; Aktenzeichen 6 A 146.97)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.06.2002; Aktenzeichen 1 BvR 1594/99)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 1999 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.

 

Gründe

Das Verwaltungsgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 29. April 1999 die Klage mit dem Antrag abgewiesen, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin während ihres Hochschulstudiums für den Bewilligungszeitraum Oktober 1996 bis September 1997 Ausbildungsförderung wie zuvor je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen zu gewähren. Dagegen wendet sich die Klägerin mit dem Antrag, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sowie wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und schließlich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dieser Antrag wird insbesondere damit begründet, dass die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, der der Klägerin für die gesamte Hochschulausbildung über die Zeit der Förderungshöchstdauer ihres derzeit betriebenen Studiums hinaus nur noch Förderung durch Bankdarlehen nach § 18 c BAföG zubilligt, jedenfalls soweit die Vorschrift sich unechte Rückwirkung beilegt, verfassungswidrig sei, bzw. dass die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit schwierige und vom Bundesverfassungsgericht noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwerfe.

Der Zulassungsantrag war gemäß §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 2 Nr. 1 VwGO abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 3 VwGO nicht dargetan worden sind (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23. März 1999 – OVG 6 M 12.99 – ausgeführt hat, teilt er die Auffassung, dass die Umstellung der Förderung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in der Fassung des 18. Änderungsgesetzes, auch soweit sie sich unechte Rückwirkung beilegt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 330) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. Juni 1998, FamRZ 1998, 1207 = FEVS 49, 1) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Ausführungen der Klägerin, mit § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG werde in erster Linie nicht eine Einsparung verfolgt, sondern der ihres Erachtens verfassungsrechtlich bedenkliche Zweck einer Verhaltenssteuerung, der vor allem bei unechter Rückwirkung nicht zu erreichen und deswegen nicht zu rechtfertigen sei, überzeugt nicht. Der Senat vermag schon nicht festzustellen, dass die Prämisse zutrifft, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG verfolge in erster Linie den Zweck einer Verhaltenssteuerung. Vielmehr steht es dem Gesetzgeber frei, bei einer notwendigen Umschichtung und Einsparung von öffentlichen Mitteln dazu überzugehen, allen Studenten im Rahmen einer Förderungshöchstdauer die gleiche Förderungschance (Förderung in Form von Zuschuss und Darlehen) zu gewähren und darüber hinausgehende Studienzeiten, die nach einem Fachrichtungswechsel erforderlich werden, in einem ungünstigeren Umfang (Volldarlehen) zu fördern, soweit der Fachrichtungswechsel nicht nach § 7 Abs. 3 BAföG unabweisbar war. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt darin nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

 

Unterschriften

Freitag, Strecker, Silberkuhl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622215

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