Tenor
Der Bescheid des Bezirksamtes Wedding von Berlin vom 24. Juli 1997 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 3. März 1998 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der auf Parzelle 190 der Kolonie Quartier Napoleon stehende Haselnussbaumes kein nach der Baumschutzverordnung geschützter Baum ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Fällgenehmigung.
Der Kläger ist (Unter-)Pächter der Parzelle 191, die sich in der im Eigentum des Beklagten stehenden Kolonie Quartier Napoleon in Berlin-Wedding befindet. Auf der benachbarten Parzelle 190 steht ein etwa 30 Jahre alter Haselnussbaum (Corylus Colurna), der seinerzeit von dem Pächter dieser Parzelle gepflanzt wurde und der zwischenzeitlich eine Höhe von ca. 15 m aufweist. Im Februar 1997 beantragte der Kläger beim Bezirksamt Wedding von Berlin eine Genehmigung zum Fällen dieses Baumes mit der Begründung, eine zulässige Nutzung seines Gartens sei durch die „enorme Ausladung” des Baumes nicht mehr mit zumutbarem Aufwand möglich. Dieses Begehren lehnte das Bezirksamt mit Bescheid vom 24. Juli 1997 ab. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Baum sei nach der Baumschutzverordnung geschützt, und Gründe für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung lägen nicht vor.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. August 1997 Widerspruch ein, der im November 1997 wie folgt begründet wurde: Obstbäume fielen nicht unter den Schutz der Baumschutzverordnung. Der in Rede stehende Baum zähle zum Schalenobst und somit zu den Obstbäumen. Nach den in der Kolonie geltenden Pachtverträgen sei bereits das Anpflanzen besonders ausladender und hochwachsender Bäume untersagt. Gleichwohl habe dies der vormalige Pächter der Parzelle 190 mit dem Haselnussbaum getan. Die seinen Antrag ablehnende Entscheidung sei nur ein „durchsichtiger Versuch”, behördliche Unterlassungen in der Vergangenheit zu verdecken.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 1998 wies das Bezirksamt Wedding von Berlin den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fällgenehmigung lägen nicht vor. Soweit vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Land Berlin und dem Kleingärtnerverein vorsähen, dass Bäume nicht angepflanzt werden dürften, liege der Sinn allein darin, das Wachsen großkroniger Bäume unmöglich werden zu lassen. Wenn einzelne Pächter sich hieran nicht hielten, liege hierin allein eine Vertragsverletzung, die aber nicht zur Unwirksamkeit der Baumschutzverordnung führe. Ungeachtet dessen seien die Beeinträchtigungen der Parzelle des Klägers durch einen hiervon ca. 12 m entfernten Baum zumutbar. Bereits bei der Übernahme seiner Parzelle habe dem Kläger klar sein müssen, dass diese an der Süd- und der Ostseite an waldartige Bestände grenze. Ausweislich einer Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz zähle der hier in Rede stehende Baum zu den geschützten Bäumen. Hieraus folge, dass von den Haseln nur die Baum-Hasel oder die türkische Nuss bei entsprechendem Stammumfang geschützt seien. Bei diesen Arten handele es sich nicht um einen typischen einheimischen Obstbaum. Diese Bäume hätten angesichts der Größe, die sie erreichen könnten, einen hohen ökologischen Wert. Sie würden auch nicht vorrangig wegen ihrer Früchteproduktion angepflanzt.
Hiergegen richtet sich die am 14. März 1998 erhobene Klage, zu deren Begründung sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen bezieht. Ergänzend führt er aus, ab mittags erreiche die Sonne wegen der durch den Baum verursachten Verschattung seine Parzelle nicht mehr, so dass deren Nutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde. Das ständige Wachsen des Baumes sei von den hierfür Verantwortlichen in unverantwortbarer Weise zugelassen worden. Persönliche Verbindungen zwischen einem Mitarbeiter der Behörde und dem Vorpächter der Nachbarparzelle hätten sich hier zu seinen Lasten ausgewirkt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Wedding von Berlin vom 24. Juli 1997 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 3. März 1998 festzustellen, dass es für eine Fällung des auf der Parzelle 190 der Kolonie Quartier Napoleon stehenden Haselnussbaumes keiner Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 1 der BaumschVO bedarf,
hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Wedding von Berlin vom 24. Juli 1997 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 3. Februar 1998 zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 1 der BaumschVO für eine Fällung des auf der Parzelle 190 der Kolonie Quartier Napoleon stehenden Haselnussbaumes zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt seinen Bescheid unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie. Daraus ergebe sich, dass die Baumschutzverordnung Obstgehölze von den Schutz...