Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 04.11.1999; Aktenzeichen 1 BvR 2310/98)

BVerwG (Beschluss vom 28.10.1998; Aktenzeichen 3 B 98.98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen das Verbot, an ihren Taxen einen Aufkleber mit der Aufschrift „Nazis ins Museum” anzubringen.

Sie betreibt ein Taxiunternehmen mit fünf Taxifahrzeugen. Im März 1993 versah sie mehrere ihrer Fahrzeuge an den Seiten mit 42 cm hohen und 131 cm langen Aufklebern. Die Aufkleber stellen Menschen in karikierter Form dar, die, zum Teil mit Baseballschlägern bewaffnet, einem Richtungsschild mit der Aufschrift „Finsterstes Mittelalter” folgen … und andere, die winken und sich über das Geschehen … lustig machen. Die Aufkleber tragen in roter Schrift deutlich sichtbar die Aufschrift „Nazis ins Museum”.

Mit Bescheid vom 30. Juni 1993 untersagte das Landeseinwohneramt Berlin der Klägerin die weitere Verwendung des Aufklebers mit der Begründung, dieser Aufkleber habe einen polemisch politischen Inhalt und sei deshalb gemäß § 26 Abs. 4 BOKraft unzulässig.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Juli 1993 Widerspruch ein und führte aus, daß dieser Aufkleber einen humanitären Inhalt habe und außerdem das Verbot seiner weiteren Verwendung sie in ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG verletze.

Dieser Widerspruch wurde von der Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe mit einem am 27. August 1993 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 24. August 1993 zurückgewiesen. Die Untersagung der Verwendung des Aufklebers sei gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 BOKraft innerhalb der sich aus Art. 5 Abs. 2 GG ergebenden Schranken erfolgt und stelle daher keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit der Klägerin dar.

Mit ihrer am 24. September 1993 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, der Aufkleber „Nazis ins Museum” beinhalte keine Werbung, so daß das Verbot seiner Verwendung nicht auf § 26 Abs. 4 BOKraft gestutzt werden könne. Davon abgesehen verstoße die Untersagung der weiteren Verwendung des Aufklebers gegen ihre Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Verwendungsverbot fehle, da die Vorschriften der §§ 26, 43 BOKraft mangels hinreichend bestimmter Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht wirksam seien. Ferner stelle die Regelung in § 26 Abs. 4 Satz 2 BOKraft in Verbindung mit der Möglichkeit, gemäß § 43 Abs. 1 BOKraft hiervon Ausnahmen zuzulassen, eine unzulässige Zensur im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG dar.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 30. Juni 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe vom 24. August 1993 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die angefochtene Untersagung der Verwendung des Aufklebers „Nazis ins Museum” auf den Türen der Taxis der Klägerin ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Versagung der weiteren Verwendung dieses Aufklebers ist § 26 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung vom 30. Juni 1980 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Nr. 2 b) PBefG. Gemäß § 26 Abs. 4 S. 2 BOKraft ist politische und religiöse Werbung an Taxen unzulässig.

Die Vorschrift des § 26 Abs. 4 Satz 2 BOKraft ist wirksam, denn sie beruht auf einer im Sinne des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage, dem § 57 Abs. 1 Nr. 2 b) PBefG. Durch diese Vorschrift wird der Bundesminister für Verkehr ermächtigt, die notwendigen Vorschriften über die Sicherheit und Ordnung des Betriebes von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr zu erlassen. Aus diesem Gesetz läßt sich nach den allgemeinen Auslegungsregeln, die auch für die Interpretation von Ermächtigungsgesetzen gelten (vgl. Seifert/Hömig, Hrsg., Kommentar zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage 1985, Rn. 3 zu Art. 80 GG), schließen, welchen möglichen Inhalt die zu erlassende Verordnung haben kann.

Dem Werbungsverbot in § 26 Abs. 4 Satz 2 BOKraft unterfallen nicht nur parteipolitische Äußerungen, sondern auch Aufkleber mit allgemeinpolitischem Hintergrund. Dies ergibt sich zunächst aus einer Auslegung der Vorschrift anhand ihres Wortlautes, der das Beschriftungsverbot nicht auf parteipolitische Äußerungen begrenzt, sondern ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge