Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Oktober 2001 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Sichtvermerks zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu seiner Ehefrau … zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, ein indischer Staatsangehöriger, begehrt eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Sichtvermerks zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau.
Der am … Januar … geborene Kläger, ein indischer Staatsangehöriger, lebt derzeit in Dänemark und hat dort Ende 2000/Anfang 2001 einen Asylantrag gestellt; das Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Er reiste erstmals im Februar 1994 mit einem Besuchsvisum, das ihm von der zuständigen Ausländerbehörde bis Mitte Mai 1994 verlängert wurde, in die Bundesrepublik Deutschland ein. In dieser Zeit lernte er in Hamburg seine Ehefrau, Frau … kennen, die zu diesem Zeitpunkt mit dem am 20. Dezember 1962 geborenen indischen Staatsangehörigen … verheiratet war. Nachdem der Kläger von der Beigeladenen zur Ausreise aufgefordert worden war, tauchte er unter. Im Mai 1996 wurde er in Hamburg von der Polizei aufgegriffen, die ihn mit der Auflage entließ, sich bei der Ausländerbehörde der Beigeladenen zu melden. Er tauchte jedoch erneut unter und wurde von der Beigeladenen zur Fahndung ausgeschrieben.
Am 29. März 2001 heiratete der Kläger in Hadsund in Dänemark die am … geborene deutsche Staatsangehörige, Frau … geborene … und beantragte am 2. April 2001 bei der Deutschen Botschaft in Kopenhagen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Form eines Sichtvermerks (Visum) zum Zwecke des Ehegattennachzugs. Am 22. Juni 2001 wurde der Kläger bei der Botschaft in Kopenhagen zur Eheschließung und den Lebensumständen der Ehegatten befragt. Am 9. Juli 2001 wurde die Ehefrau des Klägers von der Ausländerbehörde der Beigeladenen befragt.
Mit Schreiben vom 29. August 2001 verweigerte die Beigeladene die Erteilung der Zustimmung. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2001 den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums ab. Auf die Beschwerde des Klägers erging ein am 8. Oktober 2001 abgesandter – das Datum „30.10.2001” auf dem Bescheid ist ein offensichtlicher Schreibfehler – mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehener Remonstrationsbescheid, mit dem der Antrag des Klägers (erneut) abgelehnt wurde. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Angesichts der Vorgeschichte – Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1994, Verbleib bzw. Untertauchen, falsche Angaben darüber im Visumsantrag – sei davon auszugehen, dass es sich bei der Ehe um eine sogenannte Scheinehe handele. Es gehe dem Kläger nur darum, einen gesicherten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen.
Am 20. Oktober 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Ehe mit Frau … sei keine Scheinehe, sondern eine auf Dauer angelegte ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Ehegatten würden sich – soweit es die eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten zuließen – regelmäßig sehen. Das belegten die vorgelegten Fahrscheine der Deutschen Bundesbahn. Aus Kostengründen seien viele der Besuche von Rendsburg aus mit dem Auto der ältesten Tochter, die ihre Mutter gefahren habe, organisiert worden. Die vorgelegten Telefonkarten belegten, dass die Ehegatten darüber hinaus regelmäßig miteinander telefonierten. Für die Ehefrau des Klägers sei dies die vierte Ehe. Die erste Ehe, aus der fünf Kinder hervorgegangen seien, habe von 1962 bis 1981 bestanden. Da sie nicht allein habe leben wollen, habe sie sich nach der Scheidung einen neuen Ehemann gesucht und im Februar 1983 dem am … geborenen indischen Staatsangehörigen, Herrn … geehelicht. Nach der Scheidung im Jahr 1989 habe sie 1990 den Bruder von Herrn … Herrn … geheiratet. Diese Ehe sei 1997 geschieden worden. Die Dauer der beiden Ehen belege, dass es sich nicht lediglich um ein Mittel gehandelt habe, den Ehemännern einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu verschaffen. Dass die Ehen gescheitert seien, habe an ehetypischen Schwierigkeiten gelegen wie sie sich in jeder Ehe entwickeln könnten.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft vom 30. Januar 2001 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Sichtvermerks zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Zahlreiche Anhaltspunkte sprächen dafür, dass der Kläger die Ehe lediglich geschlossen, um ein ihm anso...