Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückübertragung

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 05.04.2000; Aktenzeichen 8 C 29.99)

 

Tenor

Hinsichtlich des zurückgenommenen Antrags auf Rückübertragung des in E. gelegenen Grundstücks wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1996 verpflichtet, den Antrag der Klägerinnen auf Entschädigung durch Übereignung eines Ersatzgrundstücks unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, tragen die Klägerinnen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Im übrigen tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 2. die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen zu 1. tragen auch insoweit ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages. Im übrigen dürfen die Klägerinnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren ein Ersatzgrundstück für das in E., Ortsteil N., gelegene 788 qm große und mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück.

Das Grundstück, dessen Einheitswert per 1. Januar 1935 auf 11.000,– M festgesetzt war, gehörte seit 1922 den Rechtsvorgängern der Klägerinnen, den Eheleuten Z.. Nach 1945 wurde es zunächst privat verwaltet. Ein für die Verwaltung des Grundstücks bestellter Abwesenheitspfleger übertrug die Verwaltung mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 der Kommunalen Wohnungsverwaltung. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich belastet, darunter mit zwei Aufbauhypotheken in Höhe von 8.700,– M und 1.800,– M. Ein 1985 beantragter weiterer Kredit wurde im Hinblick auf die bestehenden Belastungen abgelehnt. Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Verfahrens nach dem Baulandgesetz wurde das Grundstück mit Wirkung vom 17. Oktober 1986 zugunsten Volkseigentums enteignet. Zum Rechtsträger des Grundstücks wurde der Rat der Stadt E. bestimmt. Der nach Wertermittlung im September 1987 auf 9.600,– M festgesetzte Entschädigungsbetrag wurde zur Befriedigung bestehender Forderungen verwendet.

Der Rat der Stadt veräußerte das auf dem Grundstück aufstehende Eigenheim mit notariel lem Kaufvertrag vom 30. September 1987 an die Beigeladenen zu 1., die das Grundstück seit Dezember 1986 mit ihren beiden Kindern bewohnten. Im Oktober 1987 wurde den Beigeladenen zu 1. das dingliche Nutzungsrecht für das Grundstück verliehen; es wurde am 14. Januar 1988 im Grundbuch eingetragen, gleichzeitig wurde ein entspechendes Gebäudegrundbuchblatt angelegt.

Ihren im Februar 1990 und sodann nochmals im Mai und August 1990 gestellten Rückübertragungsantrag ergänzten die Klägerinnen anläßlich einer mündlichen Erörterung beim Beklagten am 4. Dezember 1991 dahingehend, daß sie „auch ein gleichwertiges Ersatzgrundstück in Anspruch nehmen” würden. Nachdem die Beigeladene zu 2. mitgeteilt hatte, daß „die Stadt leider kein Ersatzgrundstück stellen kann”, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 1992 die Rückübertragung des Grundstücks wegen des redlichen Erwerbs der Beigeladenen zu 1. ab und stellte fest, daß den Klägerinnen wegen des Eigentumsverlusts an dem Grundstück ein Entschädigungsanspruch zustehe. Art und Höhe der Entschädigung würden durch gesonderten Bescheid festgesetzt. Der Bescheid vom 30. Januar 1992 wurde den Klägerinnen mit folgendem Anschreiben vom selben Tage übersandt:

„…, unsere Anfrage bei der Stadtverwaltung betreffs eines Ersatzgrundstücks hatte leider keinen Erfolg. Es wurde uns mitgeteilt, daß die Stadtverwaltung kein Ersatzgrundstück stellen kann.

Wir haben daher zunächst einen Grundlagenbescheid erteilt, entsprechend den bisher vorliegenden Gesetzen. (…) Über die konkrete Form der Entschädigung wird gesondert entschieden.”

Gegen den ihnen am 7. Februar 1992 zugestellten Bescheid legten die Klägerinnen am 2. März 1992 Widerspruch ein, mit dem sie die Redlichkeit des Erwerbs der Beigeladenen anzweifelten. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 15. April 1996, den Klägerinnen zugestellt am 25. April 1996, zurückgewiesen.

Mit ihrer am 22. Mai 1996 erhobenen Klage haben die Klägerinnen zunächst ihr auf Rückübertragung gerichtetes Begehren weiterverfolgt, den darauf gerichteten Antrag dann aber mit Schriftsatz vom 4. Januar 1999 (Bl. 107 d. A.) zurückgenommen. Die Klägerinnen machen nunmehr unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1998 (Az. 7 C 6.98, ZOV 1998, 451 ff.) allein noch geltend, daß ihr Antrag auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks noch nicht beschieden sei. Die vom Beklagten behauptete ablehnende Bescheidung sei jedenfalls zusammen mit den ablehnenden Bescheiden angef...

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