Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Gebührenbescheid für die Erteilung einer Abweichung nach § 68 LBO nur bei Bestehen von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides
Leitsatz (amtlich)
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen Gebührenbescheid ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nur dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Solche ernstlichen Zweifel bestehen bei einer Gebühr wegen der Erteilung einer Abweichung nicht, wenn der Gebührenschuldner eine Abweichung nach § 68 LBO von den Abstandsflächenvorschriften (§§ 7, 8 LBO) beantragt hat und nicht ohne die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens festgestellt werden kann, dass es einer solchen Abweichung nicht bedurft hätte.
Normenkette
VwGO § 80 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 3, Abs. 5 S. 1 1. Alt.; LBO § 7 Abs. 1, §§ 64, 68
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.848,75 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 20.02.2008 ist zulässig, aber unbegründet.
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 03.03.2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.02.2008 ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft. Der Gebührenbescheid der Antragsgegnerin ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar, weil es sich um einen Leistungsbescheid handelt, mit dem öffentliche Kosten angefordert werden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.09.1988 – 2 W 327/88 –).
2. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenbewertung hat die Kammer das private Interesse eines Antragstellers, von der Zahlung des festgesetzten Betrages bis zum Abschluss des von ihm insoweit eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens – zumindest vorläufig – verschont zu bleiben, abzuwägen mit dem öffentlichen Interesse an einer hiervon nicht gehinderten Realisierung einer Kostenanforderung. Im Hinblick auf die seitens des Gesetzgebers diesbezüglich abweichend vom Regelfall (§ 80 Abs. 1 VwGO) angeordnete grundsätzliche Vorrangigkeit der öffentlichen Interessen an einer Sicherung der Finanzierung öffentlicher Haushalte und Aufgaben (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 07.09.1998 – 2 F 122/98 –) vor den wirtschaftlichen Interessen des zur Zahlung öffentlicher Kosten Herangezogenen ist erst dann vom Vorliegen „ernstlicher Zweifel” im Sinne der auch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend heranzuziehenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwG0 auszugehen, wenn überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.03.1989 – 1 W 636/88 – und vom 06.02.1991 – 2 W 3/91 –.
Die Befriedigung des herausragenden öffentlichen Interesses führt auch regelmäßig zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung der Vermögensinteressen des Betroffenen, auch wenn er zu Unrecht zur Zahlung herangezogen wurde. Ihm ist sein Rückleistungsanspruch „sicher”. Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, mit Blick auf die Regelung in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Heranziehungsbescheide des zur Rede stehenden Inhalts stets schon dann anzuordnen, wenn insoweit ein Erfolg in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg; „ernstlich” im Verständnis der eben genannten Bestimmung erscheinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung vielmehr erst dann, wenn sie im Sinne einer größeren Wahrscheinlichkeit der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit überwiegen. Für die Fälle, in denen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, bedeutet dies in der Regel, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben hat.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.06.1986 – 2 W 803/86 –, DÖV 1987, 1115, m.w.N..
Vorliegend kann jedoch nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides entsprechende ernstliche Zweifel bestehen. Es ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin und den vorliegenden Verwaltungsunterlagen keine Tatsachen, die für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20.02.2008 sprechen würden.
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzVO-BA) vom 10.04.03 (ABl. S. 1194) zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 und 5 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Berufsrechts vom 18.02.04 (ABl. S. 822). Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung der Gebühren gemäß Ziff. 27.2.1 i.V.m Ziff. 27.2.3 GebVerzVO-BA ist unter Berücksichtigung der einges...