Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von zwei Hallen in die Kfz-Werkstatt und Ausstellung von Gebrauchtwagen. nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung scheidet aus, wenn der Ausgang des Verfahrens allenfalls offen ist.
2. Die Erfolgsaussicht eines Widerspruchs ist allenfalls offen, wenn sich der Gebietscharakter nur aufgrund einer Ortsbesichtigung feststellen lässt.
3. Für die „Prägung” eines Gebietes im unbeplanten Innenbereich kommt es nicht darauf an, ob das Vorhandene förmlich genehmigt ist.
4. Aufgegebene Nutzungen prägen solange, wie mit einer Wiederaufnahme noch zu rechnen ist.
5. Vorbelastungen mindern die Schutzwürdigkeit beim Gebot der Rücksichtnahme.
Normenkette
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Hs. 1, § 80a Abs. 3, § 123 Abs. 1, 3, 5; BauGB §§ 9a, 34, 212a Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nutzungsänderung einer Halle in eine Kfz-Reparaturwerkstatt am Ortsrand von A-Stadt.
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Anwesens W. Straße in A-Stadt. Das Grundstück befindet sich am südwestlichen Ende der W. Straße auf dessen Nordseite kurz bevor die W. Straße auf die Straße A trifft und endet.
Auf der dem Grundstück der Antragstellerin gegenüberliegenden Südseite der W. Straße liegt etwa 30 m von der Straße abgerückt, das Vorhabengrundstück, W. Straße, Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …, auf dem sich nach der Katasterkarte ein größeres, etwa 52 m tiefes und etwa 15 m breites Mehrzweckgebäude steht. Dieses Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. In den (später genehmigten) Plänen ist dieses Gebäude 1 etwa 80 m tief und abschnittsweise 8,00 m, 14,89 m bzw. 12,13 m breit. Östlich dieses Gebäudes schließt sich auf den im Eigentum der Gemeinde stehenden Flurstücken … u.a. der Sportplatz von A-Stadt an. Nördlich dieser Halle liegt einer der beiden Parkplätze des Sportplatzes, der andere befindet sich auf der gegenüberliegenden Nordseite der W. Straße östlich des Grundstücks der Antragstellerin. Nach Süden hin beginnt der Staatsforst, nach Westen hin steht auf dem ebenfalls im Eigentum der Gemeinde stehenden Flurstück … ein etwa 23 m breites und etwa 9 m tiefes Gebäude an der Straße „A” mit der Hausnummer … auf. Nicht in den Plänen eingezeichnet, wohl aber auf den Luftbildern der staatlichen Katasterverwaltung deutlich erkennbar und vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als „W. Straße …” bezeichnet, ist südlich des Gebäudes „A” ein vergleichbar großes (Wohn-) Gebäude „A” in der Örtlichkeit vorhanden. Weiter in Richtung Westen folgen ein schmaler Gehölzstreifen und sodann das Gleisbett der Eisenbahn.
Auf dem Vorhabengrundstück steht ausweislich der Pläne an der Nordwestecke und damit zwischen dem großen Mehrzweckgebäude und dem Gebäude mit der Hausnummer … ein weiteres, 17,42 m breites und 12,56 m tiefes Gebäude 2. Nördlich dieses Gebäudes 2 steht auf dem Flurstück … ein Wohnhaus mit der Hausnummer …
Den in der Bauakte befindlichen Gewerbeanmeldungen zufolge wurde das Baugrundstück vom 01.01.1959 bis zum 21.01.2004 von der Firma Rollladen T. GmbH zur Herstellung von Rollläden sowie ab dem 13.08.1979 zusätzlich als Schlosserei genutzt. Anschließend wurde dort bis zur Aufgabe am 31.12.2007 „Handel mit Sonnenschutztechnik und Rollladen und Montage” betrieben. Im Jahre 2003 fand unter derselben Adresse dort zusätzlich eine „Vermittlung von Bausparverträgen und Lebensversicherungen” statt. Zum 01.06.2004 meldete ein Herr N. beim Gewerbeamt den Betrieb „Kfz-Technik und Reifenservice” an; ab 01.11.2007 wurde dieser Betrieb der Gewerbe-Ummeldung zufolge an eine andere Betriebsstätte verlagert.
Am 05.09.2007 beantragte der Beigeladene beim Antragsgegner die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Frage, ob die Errichtung bzw. der Einbau einer Kfz-Werkstatt auf dem Vorhabengrundstück zulässig sei.
Das um Stellungnahme gebetene Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz teilte unter dem 09.10.2007 u.a. mit, dass in der kleinen Halle, die derzeit noch von der Firma N. genutzt werde, mit Rücksicht auf das fremde Wohnhaus W. Straße … keine AU/ASU (Abgasuntersuchung) sowie keine Pflegearbeiten mittels Dampfstrahlgerät durchgeführt werden dürften. Das Kataster für Altlasten und altlastenverdächtige Flächen weise das Areal als Altlastenstandort aus (Aktenzeichen: …: Kfz-Reparaturwerkstatt C.); konkrete Anhaltspunkte auf Bodenverunreinigungen lägen aber nicht vor.
Mit Vorbescheid vom 19.12.2007 stellte der Antragsgegner dem Beigeladenen vorbehaltlich der Pr...