Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Fahrtenbuchauflage gem. § 31 a StVZO

 

Leitsatz (amtlich)

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt es, eine gegenüber einer GmbH verhängte Fahrtenbuchauflage auf die zu deren Fahrzeugpark gehörenden PKW zu beschränken, wenn die zugrundeliegenden Verkehrsverstöße alleine mit dem PKW und nicht mit dem LKW begangen worden sind.

 

Normenkette

StVZO § 31a; VwGO § 80 Abs. 5, 3, 2 S. 1 Nr. 4

 

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.01.2007 wird wiederhergestellt, soweit in dem Bescheid für auf die Antragsstellerin als Lastkraftwagen zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet ist.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu ¾ und der Antragsgegnerin zu ¼ auferlegt.

Der Streitwert wird auf 21.600,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 31.01.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.01.2007, in dem ihr unter Anordnung des Sofortvollzugs für die Dauer eines Jahres ab Zustellung der Verfügung die Führung von Fahrtenbücher für die auf sie zugelassenen und künftig zuzulassenden Fahrzeuge auferlegt wurde.

Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da dem Widerspruch gegen die Fahrtenbuchauflage aufgrund des gleichzeitig angeordneten Sofortvollzuges gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihr eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin hat zunächst ein besonderes Interesse im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich mit der Gefahr weiterer Verkehrsverstöße mit den auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeugen und dem Interesse der Allgemeinheit an einer schnellen und effektiven Aufklärung zukünftiger Verkehrszuwiderhandlungen begründet.

Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage selbst begegnet im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage sowie nach Maßgabe der derzeit vorliegenden Erkenntnisse allerdings teilweise rechtlichen Bedenken, die zur Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach Maßgabe des Tenors führen. Danach ist die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der auf sie zugelassenen Lastkraftwagen (derzeit die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen: VK – H., VK – X., VK – L.) wiederherzustellen. Hingegen bleibt der Antrag hinsichtlich der auf die Antragstellerin zugelassenen Personenkraftwagen und eventuellen Ersatzfahrzeuge für diese bzw. zusätzlichen Personenkraftwagen, die während des Zeitraumes, für den die Führung von Fahrtenbüchern angeordnet ist, auf die Antragstellerin zugelassen werden, ohne Erfolg.

Rechtsgrundlage für die angegriffene Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 StVZO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen VK – L. aus dem Fahrzeugpark der Antragstellerin wurde am 27.07.2006 auf der Bundesautobahn 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Bereinigung um die Messtoleranz um 49 km/h überschritten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bereits einmalige Verkehrsverstöße, sofern sie sich als schwerwiegend darstellen, die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigen.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.1995,25 A 2798/93

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h ist grundsätzlich von ei...

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