Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebühr. Kosten. Vollstreckung
Leitsatz (amtlich)
Vorläufige Vollstreckbarkeit von Gebühr und Kosten der Vollstreckung beim sofort vollziehbaren Widerruf der Waffenbesitzkarte
Normenkette
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 81,70 EUR festgesetzt.
Gründe
Der bei verständiger Auslegung auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Festsetzung von „Verwaltungs- und Zustellgebühren” in Höhe von 310,58 EUR vom 02.07.2007 wegen des Widerrufs der ihm erteilten Waffenbesitzkarten Nr. … (23.04.1974), Nr. …. (26.11.1975), Nr. …. (11.02.1977), Nr. …. (16.05.1979), Nr. …. (04.04.1991) und Nr. … (12.03.1998) vom gleichen Tag abzielende Antrag hat keinen Erfolg.
Mit Blick auf die gesetzliche Wertung des hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorliegenden Ausschlusses der aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen hinsichtlich der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten und die nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.10.2007 – 1 B 402/07 – offensichtlich gegebene Rechtmäßigkeit des der Gebührenfestsetzung zu Grunde liegenden sofort vollziehbaren Verwaltungsakts ist das Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Kostenfestsetzung zurückzuweisen.
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO trägt dem erheblichen Allgemeininteresse daran Rechnung, die Verfügbarkeit hinreichender Mittel zur Bewältigung der öffentlichen Aufgaben zu gewährleisten, was den stetigen Zufluss entsprechender Gelder in die öffentlichen Kassen und damit auch die umgehende Durchsetzung entsprechender Ansprüche gegenüber Dritten voraussetzt. Die Befriedigung dieses herausragenden öffentlichen Interesses führt auf der anderen Seite regelmäßig zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung der Vermögensinteressen des Betroffenen, auch wenn er zu Unrecht zur Zahlung herangezogen wurde. Ihm ist sein Rückleistungsanspruch „sicher”. Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, mit Blick auf die Regelung in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Heranziehungsbescheide des zur Rede stehenden Inhalts stets schon dann anzuordnen, wenn insoweit ein Erfolg in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg; „ernstlich” im Verständnis der eben genannten Bestimmung erscheinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung vielmehr erst dann, wenn sie im Sinne einer größeren Wahrscheinlichkeit der schließlichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit überwiegen. Selbst für die Fälle in denen die Hauptsache „offen” ist, bedeutet dies in der Regel, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben hat.
vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.06.1986 – 2 W 803/86 –, DÖV 1987, 1115, m. w. N. und vom 13.11.1997 – 9 W 13/97 –, m. w. N.
Der Angemessenheit der nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz erhobenen Gebühr der Höhe nach ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der festgesetzte Betrag sich als unverhältnismäßig erweisen könnte.
Ebenso erfolglos begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beitreibung von „Kosten der Vollstreckung und Mahngebühren” in Höhe von zusammen 16,20 EUR.
Es besteht kein Anhalt, dass die nach § 30 Abs. 3 VwVG i. V. m. der Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz geltend gemachten Mahn- und Vollstreckungskosten tatsächlich nicht angefallen sind.
Wegen der Beschränkung des Antrags auf „Verwaltungsgebühren zuzüglich der Kosten der Vollstreckung und Mahngebühren” ist kein Anlass gegeben, aufzuklären, ob auch Säumniszuschläge nach § 18 VwKostG beigetrieben werden sollen. Selbst wenn deren sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zweifelhaft, vgl. etwa zum Meinungsstand: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2005 – 9 S 10.05 –, juris, und insoweit auch kein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO, wonach Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, anzunehmen wäre, hat es der Pflichtige in der Hand, deren sofortiger Beitreibung entgegenzutreten oder die Rückzahlung zu Unrecht erhobener Säumniszuschläge gerichtlich geltend zu machen.
Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Der Streitwert entspricht mit einem Viertel des Streitwerts der Hauptsache dem pauschalierten Interesse am Ausgang dieses Verfahrens im Hinblick auf den allein relevanten Zinsschaden, §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Fundstellen