Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstliche Beurteilung. erhöhte Anforderungen an die Plausibilisierung bei einer Absenkung um zwei Wertungsstufen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beurteilung hat die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die vergleichsweisen Leistungen und Befähigungen der Beamten derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe zum Anknüpfungspunkt.

2. Im Fall einer Absenkung des Gesamturteils um zwei Wertungsstufen gegenüber der Vorbeurteilung sind erhöhte Anforderungen an die Plausibilisierung der Bewertung zu stellen.

 

Normenkette

SLVO §§ 40-41

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag …

Die … geborene Klägerin ist Beamtin des mittleren Dienstes der s. Finanzverwaltung. Sie wurde am … zur Steuerhauptsekretärin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 eingewiesen. Im Beurteilungszeitraum vom … … war sie als Bearbeiterin in der Veranlagungsstelle für Körperschaften beim Finanzamt E…-Stadt eingesetzt. In der zum Beurteilungsstichtag durch den Vorsteher des Finanzamtes E…-Stadt als Erstbeurteiler und den Leiter des Personalreferats des Ministeriums der Finanzen als Zweitbeurteiler erstellten periodischen Beurteilung wurde der Klägerin das Gesamturteil “Hat sich bewährt” zuerkannt. Dabei wurde die Klägerin in den Einzelmerkmalen “Einsatzfähigkeit” und “Arbeitsergebnis” mit der Wertungsstufe III (= übertrifft die Anforderungen) und in den übrigen Einzelmerkmalen “Fachwissen”, “Ausdrucksfähigkeit”, “Selbständigkeit” und “Arbeitsweise” mit der Wertungsstufe IV (= entspricht den Anforderungen) beurteilt. Unter “Besondere Bemerkungen” ist ausgeführt, die Abweichungen gegenüber dem Gesamturteil und in den Einzelmerkmalen der letzten regelmäßigen Beurteilung beruhten nicht auf einem Leistungsabfall der Beamtin, sondern auf dem Umstand, dass die Beamtin inzwischen befördert worden und deswegen mit den Beamten/Beamtinnen der höheren Besoldungsgruppe zu vergleichen gewesen sei. In der in Bezug genommenen Vorbeurteilung zum Stichtag … war der Klägerin seinerzeit das Gesamturteil “Hat sich ausgezeichnet bewährt” zuerkannt worden, wobei sie in den Einzelmerkmalen “Einsatzfähigkeit”, “Selbständigkeit” und “Arbeitsergebnis” mit der Wertungsstufe I (= übertrifft ganz erheblich die Anforderungen) und in den übrigen Einzelmerkmalen “Fachwissen”, “Ausdrucksfähigkeit” und “Arbeitsweise” mit der Wertungsstufe II (= übertrifft erheblich die Anforderungen) beurteilt worden war.

Zu dem Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers vom … wurde die Klägerin am gleichen Tag angehört. Mit Schreiben vom … machte sie von der Möglichkeit des Tatsachenvortrags gemäß Tz. 8.4 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien – BRL – Gebrauch. Sie trug im Wesentlichen vor, in der Regelbeurteilung zum … sei eine deutliche Herabstufung gegenüber der Regelbeurteilung zum … erfolgt. Zwar sei sie zum … von der Steuerobersekretärin zur Steuerhauptsekretärin befördert worden, jedoch rechtfertige diese Beförderung keine Notenabsenkung um zwei Notenpunkte. In besonderen Ausnahmefällen sei bei 10 % der Beförderten von einer Herabstufung des Gesamturteils ganz abzusehen. Nach herrschender Beurteilungspraxis sei sogar bei besonders guten Leistungen auch bei nur kurzer Verweildauer im jeweiligen Beförderungsamt eine der vorherigen Regelbeurteilung zumindest entsprechende Gesamtnote grundsätzlich erreichbar. Tatsächlich seien von ihr im maßgeblichen Beurteilungszeitraum Arbeiten verrichtet worden, welche von der Qualität und Quantität her eine bessere Beurteilung als “Hat sich bewährt” gerechtfertigt hätten, da sie zeitlich befristet die Aufgaben des gehobenen Dienstes übernommen habe. Ihre Dienststelle werde u.a. von einem Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes mit der Besoldungsgruppe A 12 besetzt, der nach dem Dienstpostenbewertungskatalog auch die Veranlagung der besonders schwierigen Körperschaften wie Aktiengesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Betriebe gewerblicher Art, steuerpflichtige ausländische Rechtsformen, sonstige Körperschaften sowie Insolvenzfälle zu bearbeiten habe. In den doch sehr langen Fehlzeiten des Sachbearbeiters im maßgeblichen Beurteilungszeitraum seien dessen Aufgaben von ihr übernommen und somit größere Arbeitsrückstände abgewendet worden. Die Statistiken belegten bezüglich der Arbeitsmenge keinen merklichen Leistungsrückgang. Außerdem sei zu beachten, dass in ihrer Dienststelle im maßgeblichen Beurteilungszeitraum gleichzeitig Veranlagungen von natürlichen sowie juristischen Personen durchgeführt worden seien. Der tägliche Umgang mit den doch sehr unterschiedlichen und komplexen Re...

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