Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtenbuch. Nichtgewährung von Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeitsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Nichtgewährung von Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist im Verfahren der Auferlegung eines Fahrtenbuchs nicht ursächlich für die Nichtidentifizierung des Fahrers, wenn die Ermittlungsakten – wie im Regelfall – außer dem Messfoto nichts enthalten, was für die Identifizierung des Fahrers von Bedeutung ist.
Normenkette
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVG § 4; FeV der Anlage 13 zu § 40
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage durch den Beklagten.
Der Fahrer des auf den Kläger zugelassenen PKW Marke Audi 80, amtliches Kennzeichen … – … …, befuhr am 22.11.2005 gegen 14.27 Uhr in St. Ingbert, Am M., aus Richtung Sp. Landstraße kommend die Tempo 30-er Zone mit um 26 km/h überhöhter Geschwindigkeit.
Mit Schreiben vom 29.12.2005 hörte die Stadt St. Ingbert den Kläger zu dieser Ordnungswidrigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO im Rahmen des Bußgeldverfahrens an.
Am 05.01.2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht bei der Stadt St. Ingbert die Übersendung der Ermittlungsakte für drei Tage in seine Kanzlei.
Auf Anforderung der Stadt St. Ingbert vom 10.01.2006 übersandte die Gemeinde A-Stadt als Heimatgemeinde des Klägers ein Passbild des Klägers. Daraufhin ersuchte die Stadt St. Ingbert mit Schreiben vom 24.01.2006 den Ermittlungsdienst beim Ordnungsamt der Stadt St. Wendel um Fahrerermittlung, der das Schreiben zuständigkeitshalber an die Gemeinde A-Stadt weiterleitete.
Mit Schreiben vom 14.02.2006 schickte die Gemeinde A-Stadt dem Kläger erneut einen Anhörungsbogen mit der Bitte, diesen bis spätestens 20.02.2006 ausgefüllt zurückzusenden. Unter dem 21.02.2006 teilte die Gemeinde A-Stadt der Stadt St. Ingbert mit, dass der Kläger auf das Anschreiben nicht innerhalb der Frist reagiert habe, und fügte ein Passbild des Sohnes des Klägers als weitere, unter dessen Anschrift gemeldete männliche Person bei.
Mit Verfügung vom 28.02.2006 stellte die Stadt St. Ingbert das Bußgeldverfahren nach § 36 OWiG ein.
Mit Schreiben vom 17.03.2006 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Fahrtenbuchauflage nach § 31 a StVZO an.
Mit Schreiben vom 21.03.2006 trug der Kläger vor, das Foto des Fahrers in der Ermittlungsakte sei von derart schlechter Qualität, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Fahrer/die Fahrerin zu benennen. Ihm könne nicht angesonnen werden, über die Person des Fahrers/der Fahrerin zu spekulieren und Mutmaßungen anzustellen. Insbesondere sei er nicht verpflichtet, selbst den Fahrer zu ermitteln. Die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage sei daher unverhältnismäßig und rechtswidrig.
Durch Bescheid vom 27.03.2006 ordnete der Beklagte an, dass der Kläger für das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … – … … bzw. auch ein Ersatzfahrzeug vom Tage der Rechtskraft dieser Verfügung an für die Dauer eines halben Jahres ein Fahrtenbuch zu führen habe. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zu dem in Frage kommenden Fahrzeugführer keine Stellungnahme abgegeben habe und demnach deutlich erkennbar gewesen sei, dass eine Mitwirkung bei der Fahrerermittlung abgelehnt worden sei. Aus diesem Grund habe das Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt werden müssen. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei letztlich mangels Bereitschaft des Klägers zur Mithilfe der Fahrerfeststellung im Sinne von § 31 a Satz 1 StVZO unmöglich gewesen.
Mit am 10.04.2004 eingegangenem Widerspruch führte der Kläger aus, dass eine mangelnde Mitwirkung gerade nicht vorgelegen habe. Weder der Ermittlungsbehörde noch ihm sei es aufgrund der Qualität der Fotos möglich gewesen, Ermittlungen erfolgreich durchzuführen. Die von ihm beantragte Akteneinsicht sei nicht gewährt worden. Mit Schreiben vom 20.02.2006 habe er auf seinen Bestellschriftsatz vom 04.01.2006 hingewiesen und nochmals erklärt, dass Erklärungen dann abgegeben würden, wenn Akteneinsicht genommen worden sei. Da er zu keiner Zeit Akteneinsicht erhalten habe, könne von mangelnder Mitwirkung keine Rede sein.
Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26.07.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, dass ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften im erforderlichen Umfang vorliege, da die betreffende verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit mit 3 Punkten zu bewerten sei. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen. Der Kläger habe die Anhörbögen, die ihm im ...