Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufenthaltserlaubnis

 

Normenkette

AufenthG § 25 Abs. 5, § 60 Abs. 5; AuslG § 51 Abs. 1, § 53

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Aufenthaltserlaubnis. Der am …1969 in A./Türkei geborene Kläger war türkischer Staatsangehöriger; er ist zur Zeit staatenlos. Er ist kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 03.01.1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit stellte er drei Asylanträge, die alle keinen Erfolg hatten.

Mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 24.08.2000 wurde der Kläger wegen der Nichtableistung seines Militärdienstes aus der Türkei ausgebürgert.

Dies teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 09.05.2001 unter Vorlage entsprechender Dokumente mit.

Seit rechtskräftigem Abschluss seiner Asylverfahren erhält der Kläger fortlaufend Duldungen. Mit Schreiben vom 25.11.2003 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die erfolgte Ausbürgerung, ihm eine Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen.

Auf entsprechende Anfrage des Beklagten teilte das türkische Generalkonsulat in Mainz dem Beklagten mit Schreiben vom 28.11.2003 mit, dass dem Kläger eine Einladung zur Vorsprache im türkischen Generalkonsulat zugesandt worden sei; das Notwendige werde nach dem Erscheinen des Betroffenen im Konsulat geklärt werden.

Anlässlich der Verlängerung der erteilten Duldung erklärte sich der Kläger am 26.04.2004 beim Beklagten dahingehend, dass er zwischenzeitlich nicht mehr beim Generalkonsulat in Mainz vorgesprochen habe. Nachdem er in den Jahren 1999 bzw. 2000 aus den Räumen des Konsulates hinausgeworfen worden sei, sei er nicht mehr bereit, erneut dort vorzusprechen.

Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2004 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die zwar auf Grund der Nichtableistung des Wehrdienstes erfolgte Ausbürgerung zur Folge habe, dass der Kläger derzeit nicht in sein Heimatland zurückgeführt werden könne. Dieses bestehende Abschiebungshindernis sei jedoch allein vom Kläger zu vertreten. Denn der Kläger habe jederzeit die Möglichkeit, den Wiedererhalt der türkischen Staatsangehörigkeit zu beantragen. Seine Wiedereinbürgerung würde zwar voraussetzen, dass er sich zur Ableistung des Wehrdienstes bereit erkläre, eine Bereitschaft des Klägers hierzu bestehe jedoch offenbar nicht. Die Beseitigung dieses bestehenden Abschiebehindernisses sei dem Kläger jedoch zuzumuten, da mit der Ableistung des Wehrdienstes von ihm lediglich das verlangt werde, was in einem Staat mit allgemeiner Wehrpflicht, wie auch der Türkei, obligatorisch sei.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 05. November 2004 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2005, zugestellt am 26.01.2005, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Der Kläger habe nämlich nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Nach Informationen der türkischen Behörden zufolge bleibe es ihm nämlich nach wie vor unbenommen, bei dem türkischen Generalkonsulat in Mainz vorzusprechen und sich zur Ableistung des Wehrdienstes bereit zu erklären. Dies hätte zur Folge, dass die Türkei ihm die Wiedereinreise erlauben würde und damit das Ausreisehindernis beseitigt wäre. Die Ableistung des Wehrdienstes sei ihm auch zuzumuten, da von ihm damit lediglich das verlangt werde, was in einem Staat mit allgemeiner Wehrpflicht, wie auch der Türkei, obligatorisch sei. Die allgemeine Wehrpflicht sei sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch völkerrechtlich ausdrücklich anerkannt.

Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 28.02.2005 Klage. Die Klage ging am gleichen Tag – einem Montag – bei Gericht ein. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus führt er aus, dass es für ihn unzumutbar sei, seine Wiedereinbürgerung zu beantragen, da er insgesamt drei Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt habe, Kurde sei und sich der Wehrpflicht entzogen habe. Darüber hinaus sehe er sich aus Gewissensgründen daran gehindert, den Wehrdienst in der Türkei zu leisten. Er wolle nicht damit konfrontiert sein, als Soldat die Waffe gegen seine kurdischen Volksangehörigen in Anatolien richten zu müssen. Kurdische Wehrpflichtige würden aber gerade in Anatolien eingesetzt; insbesondere an den Grenzen zum Iran, Irak und der ehemaligen Sowjetunion. Schließlich sei es n...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge