Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherheitsgebühr nach dem Luftverkehrsgesetz

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 11.08.1998; Aktenzeichen 1 BvR 1270/94)

BVerwG (Urteil vom 03.03.1994; Aktenzeichen 4 C 10.92)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zur Zahlung der sogenannten „Luftsicherheitsgebühr”.

Mit Kostenbescheiden vom 15.10.1990, 28.11.1990, 02.04.1991 (2 Bescheide), 14.06.1991, 27.09.1991, 12.12.1991 (2 Bescheide) und 09.03.1992 (2 Bescheide) forderte der Beklagte von der Klägerin für die Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren überprüfung in sonstiger Weise auf dem Verkehrsflughafen Saarbrücken-Ensheim Gebühren in Höhe von insgesamt 146.684,– DM, und zwar

für die Monate Juli und August 1990

22.480,50

DM,

für die Monate September und Oktober 1990

18.000,00

DM,

für die Monate November und Dezember 1990

6.188,–

DM,

für den Monat Januar 1991

2.701,–

DM,

für die Monate Februar, März, April und Mai 1991

16.772,–

DM,

für die Monate Juni und Juli 1991

32.546,50

DM,

für die Monate August und September 1991

33.169,50

DM,

für den Monat Oktober 1991

10.906,–

DM,

für die Monate November und Dezember 1991

2.133,–

DM

und für die Monate Januar und Februar 1992

1.737,–

DM.

Die Gebührenbescheide sind auf § 29 c Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und auf die Nr. VIII Ziffer 23 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) gestützt. Je Fluggast wird eine Gebühr in Höhe von 3,50 DM –ab November 1991 4,50 DM– erhoben. Die Anzahl der überprüften Passagiere entnahm der Beklagte den entsprechenden Auskünften der Klägerin.

Die Klägerin hat gegen die Bescheide Klage erhoben, und zwar am

19.11.1990 (Montag) gegen den Bescheid vom 15.10.1990

17.12.1990 gegen den Bescheid vom 28.11.1990,

06.05.1991 gegen die Bescheide vom 02.04.1991,

02.07.1991 gegen den Bescheid vom 14.06.1991,

21.10.1991 gegen den Bescheid vom 27.09.1991,

13.01.1992 gegen die Bescheide vom 12.12.1991,

03.04.1992 gegen die Bescheide vom 09.03.1992.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Erhebung der Sicherheitsgebühr sei verfassungswidrig, weil sie mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG unvereinbar sei. Der Staat, dem die Verfassung die Aufgabe übertragen habe, die verfassungsmäßige Ordnung aufrechtzuerhalten, könne nicht in beliebigem Maße die staatliche Schutzleistung –eine solche liege hier durch die Durchsuchung zweifellos vor– von der Bedingung der Gegenleistung der Klägerin abhängig machen.

Ein Bezahlen der erbrachten Schutzleistung wäre nur dann mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Durchsuchung dem Pflichtenkreis der Klägerin zuzurechnen wäre und lediglich sicherheitshalber vom Staat übernommen würde.

Eine solche Konstellation liege jedoch nicht vor.

Die Maßnahmen nach § 29 c LuftVG erfolgten überwiegend zum Schütze anderer, nicht nur zugunsten der Klägerin bzw. ihrer Passagiere, sondern zugunsten einer unbestimmten Vielzahl sonstiger Personen. Sie dienten also dem Schütze der Allgemeinheit; in diesem Zusammenhang dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß auch der Staat sich durch diese Durchsuchung vor Erpressungen durch Terroristen schützen wolle.

Kosten für Maßnahmen, die der Allgemeinheit dienten, würden grundsätzlich durch die Allgemeinheit selbst abgedeckt. Eine völlig allgemeine, nicht aber eine dem Einzelnen gegenüber erbrachte Leistung sei kein geeigneter Gebührentatbestand.

Die Inanspruchnahme der Klägerin sei auch deshalb unzulässig, weil die Sicherheitsgebühr nicht als Kostenersatz für Gefahr-Verhinderungsmaßnahmen charakterisiert werden könne. Dies würde voraussetzen, daß der Pflichtige die Maßnahme veranlasse und zwar durch ein Verhalten, das eindeutig ein erhöhtes Risiko in sich berge. Vorliegend seien jedoch weder die Klägerin, noch ihre Passagiere Veranlasser, da die Gefahr ausschließlich von Terroristen ausgehe.

Anlaß für die Durchsuchungen gäben nur die potentiellen Attentäter, womit die Gebühr sich auch nicht als Kostenerstattungsanspruch für Gefahrenerforschungsmaßnahmen darstellen lasse.

Auch entstünden die Kosten nicht im Rahmen der Gefahrbeseitigung, denn die Gebühr werde unabhängig davon erhoben, ob von den Personen wirklich eine Gefahr ausginge.

Die Sicherheitsgebühr lasse sich nicht in das Abgabensystem einordnen, weshalb es sich bei ihr um eine Sonderabgabe handele. Zur Begleichung einer solchen Sonderabgabe könne die Klägerin nicht herangezogen werden. Dazu müßte sie der mit der Abgabe zu finanzierenden (besonderen) Aufgabe näherstehen als die Allgemeinheit und die Bewältigun...

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